Der Vertrag im Internet

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Der Vertrag im Internet

Im Internet locken Seiten mit Model–Castings und Musik–Downloads. Manche Seiten verheißen gar Daten über ein früheres Leben und die eigene Wiedergeburt. Jugendliche werden mit Hausaufgabendiensten geködert. Die Abzocke lauert oft im Kleingedruckten. Um die gewünschten Informationen zu erhalten, sollen die User persönliche Daten angeben. Dass für den Service Kosten anfallen, verschweigen die Firmen bei der Vorstellung des Angebots gern. Auf die versteckte Preisklausel stößt manchmal nur der, der den Zugangsbutton zu den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen" anklickt und das Kleingedruckte aufmerksam liest.

Solcher Geschäftemacherei hat jüngst das Amtsgericht München in einer richtungsweisenden Entscheidung eine klare Absage erteilt ( Az. : 161 C 23695/06 ). In dem Zivilverfahren versuchte eine Firma für eine im Internet erbrachte Lebenserwartungs–Berechnung Gelder einzuklagen. Der Internetauftritt der Firma war so gestaltet, dass eine Anmeldung möglich war, ohne die Kostenpflichtigkeit des Angebots zu erkennen. Die Zahlungspflicht war zudem in den AGB`s des Anbieters versteckt.

Das Amtsgericht entschied, dass deshalb kein wirksamer Vertrag zustande gekommen ist. Vertragsschließende müssen sich nämlich über die wesentlichen Vertragsbestandteile, zu denen Preis und Art der zu erbringenden Leistungen zählen, einig sein. Andernfalls liegt nach § 155 BGB ein versteckter Einigungsmangel vor, so dass letztlich nichts zu bezahlen ist.

Die in den AGB`s versteckten Preisangaben wurden nach Auffassung des Gerichts nicht Vertragsbestandteil. In § 305 c Absatz 1 BGB heißt es nämlich: „Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil." Das Gericht merkte hierzu an, dass beim Anklicken und Bestätigen der AGB nicht mit einer dort versteckten Zahlungspflicht gerechnet werden musste.

Auch wenn die hier besprochene Entscheidung die Rechte der Internetnutzer gestärkt hat, so ist dennoch Vorsicht geboten. Das Urteil hat für andere Gerichte keine Bindungswirkung und ist auch keine Patentlösung für ähnlich gelagerte Fälle. Ratsam ist es, die Wirksamkeit eines unerwünschten Vertrages mit obigen Argumenten zu bestreiten und vorsorglich nach den einschlägigen Bestimmungen zu den Fernabsatzverträgen - §§ 312 d BGB i.V.m. § 355 BGB – die abgegebene Willenserklärung fristgemäß zu widerrufen. Das Widerrufsrecht greift übrigens bei Fernabsatzgeschäften meist und kann dann ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden. Sollten Sie sich unsicher sein, ist es zu empfehlen, einen Anwalt aufzusuchen, der Ihnen die in ihrem Fall richtige Vorgehensweise aufzeigen wird.


Dipl.-Jur. Michael Kohberger
Rechtsanwalt
Austr. 9 ½
89407 Dillingen a.d. Donau

Tel. : 09071-2658
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Info: www.anwaltkohberger.de

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