Der Versicherungsmissbrauch
28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176717 Aufrufe Mehr zum Thema:Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten
§ 265 StGB [Versicherungsmissbrauch]
(1) Wer eine gegen Untergang, Beschädigung, Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, Verlust oder Diebstahl versicherte Sache beschädigt, zerstört, in ihrer Brauchbarkeit beeinträchtigt, beiseite schafft oder einem anderen überlässt, um sich oder einem Dritten Leistungen aus der Versicherung zu verschaffen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 263 mit Strafe bedroht ist.(2) Der Versuch ist strafbar.
Der § 265 StGB ersetzt den vormals bestehenden § 265a StGB (Versicherungsbetrug). Der hauptsächliche Unterschied liegt darin, dass der neue Tatbestand "Versicherungsmissbrauch" bei dem Täter keine "betrügerische Absicht" mehr verlangt. Der neue Paragraf bestraft somit auch schon einen vorbereitenden Betrug. Ein Versicherungsmissbrauch liegt daher schon bei der Absicht vor, einem Dritten Leistungen aus einer Versicherung zu verschaffen, wenn diesem die Leistungen tatsächlich zustehen.
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