Der Versicherungsbetrug gemäß § 263 StGB

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Die Voraussetzungen eine Betruges gegenüber der Versicherung

Der Versicherungsbetrug gemäß § 263 StGB

Wegen Versicherungsbetrug macht sich strafbar, wer einen Versicherungsfall vortäuscht.

Einen speziellen Versicherungsbetrug gibt es im Strafgesetzbuch nicht. Der Versicherungsbetrug ist vielmehr eine spezielle Form des „normalen" Betrugstatbestandes gemäß § 263 StGB.

Der Straftatbestand setzt 1. eine Vermögensschädigung (die Versicherung hat weniger Geld als vorher) voraus, die 2. aus einer Vermögensverfügung (Auszahlung der gemeldeten Schadensumme von der Versicherung) resultiert, die 3. ihrerseits auf einem Irrtum (die Versicherung denkt, dass der gemeldete Schaden tatsächlich entstanden und damit versichert ist) beruht, den der Täter durch 4. eine Täuschung (es wird ein angeblich versicherter Schaden gemeldet) hervorgerufen hat.

Versicherungsbetrug ist in vielen weiteren Konstellationen denkbar.

Um nur ein paar Beispiele zu nennen: Fingierter Unfall und Meldung der KfZ-Versicherung, Verstümmelung des eigenen Körpers und Meldung an die Unfallversicherung, die so genannte „warme Sanierung" durch die vorsätzliche Verursachung eines Brandes und Meldung der Wohngebäudeversicherung, das vermeintlich gestohlene Fahrrad und die Meldung an die Hausratsversicherung oder der eigens verschuldete Schaden an dem Eigentum und die Meldung durch einen Freund bei der privaten Haftpflichtversicherung. Falsche Angaben gegenüber einer Berufsunfähigkeitsversicherung oder ganz simple, falsche Angaben gegenüber einer Handyversicherung.

Dem Kern nach geht es immer um das Vortäuschen eines versicherten Schadens oder Verlusts, um den Geldwert der Sache oder des Schadens von der Versicherung zu erhalten.

Die Täuschungshandlung beginnt mit Einreichung der Schadensmeldung bei der Versicherung.

Abzugrenzen ist der Versicherungsbetrug nach § 263 StGB von dem Versicherungsmissbrauch nach § 265 StGB.

Für einen Versicherungsmissbrauch ist kein tatsächlicher Kontakt mit dem Versicherer nötig. Es kann somit zu einer Vorverlagerung der Strafbarkeit kommen. Vielmehr genügt es schon, wenn der Täter in der reinen Absicht handelt, sich oder einem Dritten, Leistung aus der Versicherung zu verschaffen. Ähnlich der bloßen Beihilfe.

Sollte das Geld noch nicht ausgezahlt worden sein, so kommt zunächst nur ein versuchter Versicherungsbetrug in Betracht. Von diesem könnte der Täter dann gemäß § 24 StGB strafbefreiend zurücktreten. Dafür muss er unter anderem seine falschen Angaben frühzeitig und freiwillig klar stellen.

Der Tatbestand des § 263 StGB sieht für einen Betrug einen Strafrahmen von Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren vor.

Insbesondere kommt noch der besonders schere Fall des Betruges nach § 263 III StGB in Betracht, wobei hier der Strafrahmen sechs Monaten bis zu zehn Jahren beträgt.

Ebenso kommen spezielle mitverwirklichte Straftaten in Betracht. Diese könnten zum Beispiel sein: § 164 StGB die falsche Verdächtigung, § 267 StGB die Urkundenfälschung und die Brandstiftung § 306 StGB.

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) geht nach einer Untersuchung aus dem Jahr 2011 davon aus, dass vermutlich jeder zehnte gemeldete Versicherungsschaden betrügerischer Natur ist. Jährlich entsteht so ein Schaden in Höhe von schätzungsweise vier Milliarden Euro.

Die Versicherungen ermitteln immer häufiger auch wegen kleinen Schäden und oberflächlichen Verdachtsmomenten. So dürfen Versicherungen nach der Rechtsprechung des BGH verdeckt ermitteln, wenn sie einen konkreten Verdacht für einen möglichen Versicherungsbetrug haben (BGH IV ZR 274/06), solange die Maßnahmen nicht unverhältnismäßig bzgl. des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen sind (BVerfG 1 BvR 2027/02).

Ebenso wurde die Abteilung Kriminalitätsbekämpfung / Geldwäsche beim GDV eingerichtet, welche im engen Informationsaustausch mit den staatlichen Polizeibehörden steht, sowie der gemeinsamen Datenbank der deutschen Versicherer, "UniWagnis" genannt, in der seit 1993 Versicherungsfälle mit eventuellen Unregelmäßigkeiten erfasst werden, um mögliche spätere Betrugsfälle aufdecken zu können.

UniWagnis stellt praktisch „die schwarze Liste" der Versicherungswirtschaft dar.

Uniwagnis ist auch unter den Bezeichnungen Hinweis- und Informationssystem der Versicherungswirtschaft (HIS) und Wagnisauskunft bekannt.

Diese Vorkehrungen sowie der sehr komplexe Straftatbestand, als auch die möglichen Begehungsvarianten, zeigen sehr gut auf, dass es sich bei einem Versicherungsbetrug eben nicht nur um ein bloßes Kavaliersdelikt handelt.

Leserkommentare
von ulrich2912 am 24.01.2021 01:31:30# 1
Zu kritisieren ist der offensichtliche Tatbestand, dass unter strafbaren Handlungen nach 263 StGB nur Taten subsummiert werden, die Versicherungsnehmer begehen, um eine Versicherung zu täuschen. Die Straftaten von Versicherungen, um Versicherungsnehmer um ihre berechtigten Ansprüche zu bringen, indem Leistungen verweigert werden, sind hier nicht erfasst und fehlen! Als aktuelles Beispiel möchte ich da die Weigerung der Versicherungswirtschaft anführen, den Wirten Leistungen zu erbringen, die ihre Wirtschaft gegen Ausfall durch Pandemien versichert hatten.