Der Vergütungsanspruch bei ungerechfertigter Werkvertragskündigung

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Kosten der Beseitigung aller Mängel an einem Bauwerk in Höhe von maximal 5 Prozent des Auftragsvolumens genügen nicht um eine außerordentliche Kündigung des Werkvertrages aus wichtigem Grund zu rechtfertigen

Werkvertragskündigung aus wichtigem Grund ist bei Mängelbeseitigungskosten von 5 % des Auftragsvolumens ungerechtfertigt.

Kündigung aus wichtigem Grund

Markus Koerentz
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Ein Bauunternehmer verpflichtete sich zur Errichtung zweier Eigentumswohnungen für etwa 3 Mio. €. Unter Bezugnahme auf die vertraglich vereinbarte VOB/B kündigte der Bauherr den Werkvertrag. Zur Begründung seiner fristlosen Kündigung behauptet er zahlreiche Mängel. Gerichtlich stritten die Parteien sodann darüber, ob ein wichtiger Grund zur Kündigung vorlag, oder ob der Unternehmer nach § 8 Nr. 1 VOB/B i.V.m. § 649 BGB abrechnen, also unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen die vereinbarte Vergütung verlangen kann.

Grundsätzlich steht Gewährleistung im Vordergrund

Das OLG Schleswig urteilte am 21.12.2011, Az. 9 U 16/05, im Sinne des Werkunternehmers. Sein Recht zur Nacherfüllung bleibt auch nach einer von seinem Auftraggeber ausgesprochenen Kündigung des Werkvertrags bestehen. Durch die für anwendbar erklärte VOB/B wird der Nachbesserungsanspruch des Auftraggebers gegenüber anderen Gewährleistungsrechten in den Vordergrund gestellt. Der Auftragnehmer soll zunächst die Möglichkeit erhalten, die von ihm verursachten Mängel selbst zu beseitigen.  Nur ausnahmsweise besteht die Möglichkeit der Minderung, wenn die Mängelbeseitigung unmöglich ist, unzumutbar ist oder einen zu hohen Aufwand erfordert.

Keine Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung

 In dem hier entschiedenen Fall lehnte das Gericht die Möglichkeit der außerordentlichen Kündigung insbesondere deshalb ab, weil die Mängelbeseitigung für den Auftraggeber nichtunzumutbar war. Das Vertrauen des Auftraggebers in die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer war auf Grund der Höhe der Mangelbeseitigungskosten nicht hinreichend erschüttert. Da diese nach dem Mangelvortrag des Auftraggebers etwa 5 % der Auftragssumme nicht überschritten, fehlte es an den Voraussetzungen für das Vorliegen eines wichtigen Grundes. Der Auftraggeber hatte nicht das Recht, den Bauvertrag fristlos aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Deshalb konnte der Werkunternehmer seinen Vergütungsanspruch unter Anrechnung der ersparten Aufwendungen verlangen.

Rechtsanwalt Markus Koerentz, LL.M. empfiehlt:  Die Möglichkeiten einer Kündigung des Werkvertrags auch wichtigem Grund sind denkbar unbestimmt. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit oder zu hoher Aufwand der Mängelbeseitigung sind unbestimmte Rechtsbegriffe die jeweils isoliert oder in ihrer Gesamtheit, anhand der Umstände des Einzelfalls ausgestaltet, die Voraussetzungen einer Kündigung aus wichtigem Grund rechtfertigen können. Das Fehlen eines wichtigen Grundes allein nach dem Umfang der Mängelbeseitigungskosten im Verhältnis der Auftragssumme zuzulassen kann im Einzelfall sinnvoll sein. Grundsätzlich werden die Mangelbeseitigungskosten allenfalls als Indiz für das Fehlen eines wichtigen Grundes herangezogen werden können. Entscheidend dürfte jeweils sein, dass das Nacherfüllungsrecht des Auftragnehmers nicht umgangen werden darf. Vor diesem Hintergrund sind und bleiben mit der Möglichkeit einer fristlosen Kündigung hohe Anforderungen verbunden, die sich auch in der vorliegenden Entscheidung widerspiegeln.

Quelle: http://marko-baurecht.de/rechtsanwalt-baurecht-immobilienrecht-architektenrecht-koeln/pfusch-am-bau.html

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