Der Verein im Grundgesetz – Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG
Von Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben 31.5.2010 | Ratgeber - Vereinsrecht | 2489 Aufrufe Mehr zum Thema:Vereine
Vereinsfreiheit
Die Grundlage des Vereinsrechts findet sich im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 1 GG. Hiernach haben alle Deutschen das Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen, um durch sie – bei Bestehen gleicher Interessen – z.B. kulturelle, gesellige oder sonstige Ziele zu verfolgen (BVerfGE 10, 354). Bei Art. 9 Ans- 1 GG handelt es sich um ein sog. „Deutschengrundrecht“, auf welches sich nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG) berufen können. Nicht unter Art. 9 GG fallen die politischen Parteien selbst, deren Stellung spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 21 GG) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. die Universitäten und Gemeinden).
Marc Y. Wandersleben
Hannover
Gesellschaftsrecht, Mediation, Handelsvertreterrecht, Wirtschaftsstrafrecht
Das Wesen der Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, des einzelnen deutschen Staatsbürgers Vereine zu gründen und ihnen beizutreten (positive Vereinigungsfreiheit). Dazu gehört aber auch, dass grundsätzlich niemand gezwungen werden darf, einen Verein zu bilden oder beizutreten, ihm also das Recht zusteht nicht einzutreten oder nach belieben auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit). Die Anordnung eine Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG, wenn es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Verbände und Kammern handelt, die nicht unter Art. 9 Abs. 1 GG fallen. Darüber hinaus gewährt Art. 9 Abs. 1 GG auch den Vereinen selbst Schutz (BVerfGE 30, 227), d.h. deren Bestand und deren Funktionsentfaltung.
Die Vereinsfreiheit kann gem. Art. 9 Abs. 2 GG eingeschränkt werden.
Schranken der Vereinsfreiheit
Nach Art. 9 Abs. 2 GG ist ein Verein kraft Gesetzes verboten, wenn Zwecke oder Tätigkeiten dem Strafgesetz zuwiderlaufen (z.B. kriminelle Vereinigungen) oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung (z.B. Tarn-, Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen) oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.
Es bedarf lediglich einer Verbotsverfügung, die der Innenminister des Bundes oder des Landes erlassen kann und mit der zum einen die Feststellung getroffen wird, dass der betroffene Verein gem. Art 9 Abs. 2 GG verboten ist, zum anderen die Anordnung der Vereinsauflösung und regelmäßig die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens.
Eine nähere rechtliche Ausgestaltung von Vereinsverboten enthält das Vereinsgesetz (VereinsG).
Rechtsanwalt, Mediator
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)
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