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Der Verein im Grundgesetz – Vereinigungsfreiheit nach Art. 9 GG

Von Rechtsanwalt Marc Y. Wandersleben
31.5.2010 | Ratgeber - Vereinsrecht | 2489 Aufrufe
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Vereine

Vereinsfreiheit  

Die Grundlage des Vereinsrechts findet sich im Grundgesetz in Art. 9 Abs. 1 GG. Hiernach haben alle Deutschen das Recht Vereine und Gesellschaften zu gründen, um durch sie – bei Bestehen gleicher Interessen – z.B. kulturelle, gesellige oder sonstige Ziele zu verfolgen (BVerfGE 10, 354). Bei Art. 9 Ans- 1 GG handelt es sich um ein sog. „Deutschengrundrecht“, auf welches sich nur Personen mit deutscher Staatsbürgerschaft (vgl. Art. 116 Abs. 1 GG) berufen können. Nicht unter Art. 9 GG fallen die politischen Parteien selbst, deren Stellung spezialgesetzlich geregelt ist (Art. 21 GG) und Körperschaften des öffentlichen Rechts (z.B. die Universitäten und Gemeinden).

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Marc Y. Wandersleben
Hannover

Gesellschaftsrecht, Mediation, Handelsvertreterrecht, Wirtschaftsstrafrecht

Das Wesen der Vereinigungsfreiheit besteht in dem Recht, des einzelnen deutschen Staatsbürgers Vereine zu gründen und ihnen beizutreten (positive Vereinigungsfreiheit). Dazu gehört aber auch, dass grundsätzlich niemand gezwungen werden darf, einen Verein zu bilden oder beizutreten, ihm also das Recht zusteht nicht einzutreten oder nach belieben auszutreten (negative Vereinigungsfreiheit). Die Anordnung eine Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG, wenn es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Verbände und Kammern handelt, die nicht unter Art. 9 Abs. 1 GG fallen. Darüber hinaus gewährt Art. 9 Abs. 1 GG auch den Vereinen selbst Schutz (BVerfGE 30, 227), d.h. deren Bestand und deren Funktionsentfaltung.

Die Vereinsfreiheit kann gem. Art. 9 Abs. 2 GG eingeschränkt werden.

Schranken der Vereinsfreiheit

Nach Art. 9 Abs. 2 GG ist ein Verein kraft Gesetzes verboten, wenn Zwecke oder Tätigkeiten dem Strafgesetz zuwiderlaufen (z.B. kriminelle Vereinigungen) oder gegen die verfassungsmäßige Ordnung (z.B. Tarn-, Ersatz- oder Nachfolgeorganisationen) oder den Gedanken der Völkerverständigung richten.

Es bedarf lediglich einer Verbotsverfügung, die der Innenminister des Bundes oder des Landes erlassen kann und mit der zum einen die Feststellung getroffen wird, dass der betroffene Verein gem. Art 9 Abs. 2 GG verboten ist, zum anderen die Anordnung der Vereinsauflösung und regelmäßig die Beschlagnahme und Einziehung des Vereinsvermögens.

Eine nähere rechtliche Ausgestaltung von Vereinsverboten enthält das Vereinsgesetz (VereinsG).

Marc Y. Wandersleben
Rechtsanwalt, Mediator
Wirtschaftsjurist (Univ. Bayreuth)

WMVP - Rechtsanwälte
Breite Str. 2 (Aegi Haus), 30159 Hannover
Telefon: 0511/260 918 - 0, Fax: 0

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E-Mail: wandersleben@WMVP.de
Leserkommentare
von Gerhart am 06.09.2010 10:03:31# 1
Die Aussage " Die Anordnung eine Zwangsmitgliedschaft verstößt nicht gegen Art. 9 Abs. 1 GG, wenn es sich bei diesen um öffentlich-rechtliche Verbände und Kammern handelt" ist das eine persönliche Meinung oder gibt es irgend wo ein Gesetz, das diese Einschränkung regelt? Und wie sind Zwangsmitgliedschaft (sowohl in Vereinen, der Berufsgenossenschaft als auch IHK etc) mit Artikel 20 (2) MRK (nicht mit EMRK verwechseln!) vereinbar: „Niemand darf gezwungen werden, einer Vereinigung anzugehören" (http://www.unric.org/html/german/menschenrechte/UDHR_dt.pdf ) Zumal Art. 25 des Grundgesetzes eindeutig und unmissverständlich regelt: „Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes." Zu diesem Grundgesetzartikel hat das Bundesverfassungsgericht entschieden: „Artikel 25 GG bewirkt, dass die allgemeinen Völkerrechtsregeln ohne ein Transformationsgesetz, also unmittelbar, Eingang in die deutsche Rechtsordnung finden und dem innerstaatlichen Recht vorgehen." Und in einem weiteren Bundesverfassungsgerichtsbeschluss heißt es ferner: „Der Sinn der unmittelbaren Geltung der allgemeinen Regeln des Völkerrechts liegt darin, kollidierendes innerstaatliches Recht zu verdrängen oder seine völkerrechtskonforme Anwendung zu bewirken". Daraus folgt doch, dass selbst wenn ein Gesetz (wie z.B. das SGB) eine Pflicht-Mitgliedschaft /-versicherung etc. von Unternehmern oder Bürgern vorsehen würde, diese nicht rechtsgültig wären. Oder gilt das GG für Vereine und Zwangsinstitutionen wie die IHKs nicht?
    
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