Der Verdacht der Geldwäsche und das Finanzamt

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Gibt es eine Mitteilung oder nicht?

Liegen Tatsachen vor, die darauf hindeuten, dass es bei Vermögenswerten, die mit einer Transaktion oder Geschäftsbeziehung im Zusammenhang stehen, um den Gegenstand einer Straftat nach § 261 StGB handelt oder die Vermögenswerte im Zusammenhang mit Terrorismusfinanzierung stehen, haben die entsprechenden Einrichtungen wir zum Beispiel Banken, diese Transaktion unabhängig von ihrer Höhe oder diese Geschäftsbeziehung unverzüglich zu melden.

Die Verdachtsmeldung ist dem Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – und den zuständigen Strafverfolgungsbehörden (der Staatsanwaltschaft) zu übermitteln (§ 11 Abs. 1 S. 1 GwG).

In Bayern und Hessen sind die Meldungen an die Behörde des Generalstaatsanwalts zu richten.

Eine häufige Frage aus der Praxis ist ob diese Meldungen auch an das jeweilige zuständige Finanzamt getätigt werden.

Die Möglichkeit der Weitergabe von Erkenntnissen an die Finanzbehörden früher an eine rechtskräftige Verurteilung nach § 261 StGB oder wegen einer Vortat bedingt.

Ohne eine tatsächliche Verurteilung wurde also keine Mitteilung getätigt.

Nach der 2008 übernommenen Änderung der Mitteilungspflicht im GwG ist die Staatsanwaltschaft nunmehr sogar verpflichtet, nach Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen Verdachts der Geldwäsche oder einer in § 261 Abs. 1 StGB oder § 129 a Abs. 2 StGB aufgeführten Katalogtat dies der Finanzbehörde zusammen mit den Tatsachen mitzuteilen, die zur Einleitung des Verfahrens geführt haben.

Ebenso ist festzustellen, dass der Gesetzgeber eine Befreiung von dem grundsätzlich streng einzuhaltenden Steuergeheimnis in § 31b AO ausdrücklich in die Abgabenordnung eingefügt hat. Nach § 31b Satz 1 AO ist nunmehr nicht nur die Offenbarung im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens wegen Geldwäsche zulässig, in § 31b Satz 2 AO wird sogar eine Verpflichtung der Finanzbehörden gegenüber den Strafverfolgungsbehörden zur Mitteilung von Tatsachen, die auf Geldwäsche schließen lassen, festgelegt.

Sollte also das Finanzamt den Verdacht der Geldwäsche erhalten, muss es eine Meldung an die Staatsanwaltschaft tätigen.

Spiegelbildlich muss dann jedoch, wie bereits oben erwähnt, die Staatsanwaltschaft eine Mitteilung nach § 15 Abs. 2 GWG an das zuständige Finanzamt vornehmen, soweit ein Ermittlungsverfahren wegen Geldwäsche oder einer der in § 129a Abs. 2 bzw. § 261 Abs. 1 StGB genannten Straftaten eingeleitet wird.

Ein Ermittlungsverfahren ist dann eingeleitet, wenn Ermittlungshandlungen nach außen durchgeführt werden.

So schließt sich also der Kreis. Das Finanzamt wird im Zweifel eine Mitteilung erhalten.

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