Der VW-Abgas-Skandal und die Rechte der Käufer

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Welche Ansprüche haben Fahrer von Volkswagen Dieselmodellen?

Betroffen sind Dieselmotoren der Marken VW, Audi, Skoda und Seat

Seit im September 2015 die Manipulation von Abgaswerten durch den VW-Konzern bekannt wurde, beschäftigen sich VW, die Behörden und die Öffentlichkeit mit dem so genannten „VW-Abgas-Skandal“. Betroffen sind Fahrzeuge der Marken VW, Audi, Skoda und Seat, die mit dem Dieselmotor vom Typ EA 189 und einem Hubraum von 1,2 Liter, 1,6 Liter oder 2,0 Liter ausgestattet sind und der Abgasnorm Euro-5 unterliegen.

Abgaswerte in Testsituationen manipuliert

Hintergrund der ganzen Aufregung ist eine von VW in der Motorsteuerung installierte Software, die in Testsituationen die Abgaswerte manipuliert. Im Normalverkehr stoßen die Motoren weit mehr Abgas aus, als bei der Abgasuntersuchung oder in der Fahrzeugbeschreibung angegeben.

Baujahre 2008 bis 2014

Bei Volkswagen sind diverse Dieselmodelle aus den Baujahren 2008 bis 2014 betroffen. Bei Audi sind Dieselmodelle der Baujahre 2009 bis 2014 betroffen. Ähnliches gilt bei Skoda und Seat. Ob Ihr Fahrzeug betroffen ist, kann im Internet konkret recherchiert werden.

Rechte der Fahrzeugeigentümer

Der VW-Konzern als Hersteller der betroffenen Fahrzeuge hat gegenüber den jeweiligen Käufern falsche Angaben zu den Abgaswerten gemacht und diese falschen Angaben mittels einer manipulierten Software gestützt.

Mithin könnten die betroffenen Fahrzeuge mangelhaft sein und Mängelansprüche auslösen, wobei als Mangel die höheren Abgaswerte in Betracht kommen. Der Bundesgerichtshof hatte in der Vergangenheit zumindest bereits entschieden, dass erhöhte Verbrauchswerte einen Mangel darstellen können.

VW selbst hat bereits angekündigt, die betroffenen Fahrzeuge zurückzurufen und ein Software-Update einzuspielen. Teilweise wird wohl auch Hardware ersetzt werden müssen. Ob damit alle Probleme behoben werden können, lässt sich derzeit noch nicht absehen.

Unabhängig von der Rückrufaktion durch VW stehen den Käufern der betroffenen Fahrzeuge jedoch möglicherweise auch Mängelansprüche gegenüber dem VW-Konzern sowie den jeweiligen Händlern zu.

Ansprüche gegenüber dem Händler

Die kaufvertraglichen Mängelansprüche des Käufers richten sich zunächst gegen den Verkäufer. Verkäufer ist der PKW-Händler und nicht der PKW-Hersteller.

a) Nacherfüllung

Gegenüber dem Händler bestehen zunächst nur Nacherfüllungsansprüche. Der Käufer hat hier ein Wahlrecht zwischen der Beseitigung des Mangels (Reparatur) und der Lieferung einer mangelfreien Sache.

Solange seitens VW noch kein Software-Update angeboten werden kann, kommt die Beseitigung des Mangels durch Reparatur nicht in Betracht. Der jeweilige Händler kann dann das Nachbesserungsverlangen des Käufers nur durch Nachlieferung erfüllen. Sobald VW jedoch ein geeignetes Software-Update (und ggf. neue Hardware) zur Verfügung stellt, wird der Händler den Käufer auf die Reparatur verweisen dürfen, jedenfalls wenn diese erheblich günstiger ist und der Mangel gleichwohl beseitigt werden kann.

b) Rücktritt vom Kaufvertrag

Für den Fall, dass das Fahrzeug auch nach versuchter Nacherfüllung noch mangelbehaftet ist, kann der Käufer von dem Vertrag zurücktreten. Dieses sollte jedoch wohl überlegt sein, da hier der Verkäufer vom Käufer Nutzungsersatz für die bisherige Nutzung des Fahrzeuges verlangen kann. Der Nutzungsersatz kann bei einem neuen Fahrzeug schnell mehrere tausend Euro betragen.

c) Minderung des Kaufpreises

Nach fehlgeschlagener Nacherfüllung kann der Käufer den mangelhaften PKW auch behalten und den Kaufpreis mindern.

d) Schadensersatz

Ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verkäufer dürfte nach derzeitigem Kenntnisstand ausscheiden, da hierfür ein Verschulden auf Seiten des Verkäufers erforderlich wäre. Dem einzelnen Händler jedoch wird eine Mitwisserschaft kaum nachweisbar sein.

Ansprüche gegenüber dem Hersteller

Gegen den VW-Konzern als Hersteller der betroffenen Fahrzeuge können die zuvor dargestellten gesetzlichen Mängelansprüche in der Regel nicht geltend gemacht werden. Etwas anderes gilt nur dann, wenn VW eine so genannte „Herstellergarantie“ abgegeben hat. Hier bleibt dann im Einzelfall zu prüfen, welche Zusicherungen der Hersteller gegeben hat und welche Rechte daraus erwachsen

Verjährung der Ansprüche

Die gesetzlichen Mängelansprüche verjähren in der Regel 2 Jahre nach der Übergabe des Fahrzeuges durch den Händler. Die Ansprüche einer Vielzahl von Käufern eines der betreffenden Fahrzeuge werden daher zum jetzigen Zeitpunkt bereits verjährt sein.

Etwas anderes gilt dann, wenn der Verkäufer dem Käufer den Mangel arglistig verschwiegen hat. Ob der einzelne Händler den jeweiligen Käufer hinsichtlich der Abgaswerte arglistig getäuscht hat, erscheint derzeit zumindest fraglich, da die Täuschung höchstwahrscheinlich vom Hersteller ausging und es angeblich nur wenige Mitwisser gegeben haben soll. Zu klären bliebe insoweit, ob die Täuschung durch den Hersteller dem jeweiligen Händler zugerechnet werden kann. Das lässt sich aktuell nicht abschließend beurteilen. Sollte eine Zurechnung in Betracht kommen, läge die Verjährungsfrist von Regressansprüchen der Käufer bei 3 Jahren ab Kenntnis von der Abgasmanipulation.

Empfehlung vom Anwalt

Die Betroffenen sollten nicht weiter abwarten, sondern einen Rechtsanwalt sofort mit der Durchsetzung Ihrer Rechte beauftragen. Um die Verjährung der Mängelansprüche zu verhindern, kann der Verkäufer insbesondere zur Erklärung über den Verzicht auf die Einrede der Verjährung aufgefordert werden.

Selbst für den Fall, dass Verjährung bereits eingetreten ist, rate ich allen Betroffenen, Mängelansprüche gegen den Händler dennoch unverzüglich anzumelden. Möglicherweise reagiert die Rechtsprechung auf die Abgasaffäre  ähnlich verbraucherfreundlich, wie in Bezug auf die unzulässigen Bearbeitungsgebühren bei Kreditverträgen.