Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers: Umfang, Abgeltung und Anrechnung

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Der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt. Nach § 3 BUrlG beträgt dieser mindestens 24 Werktage jährlich. Da das Gesetz nur Sonn- und Feiertage von den Werktagen ausnimmt, ist diese Anzahl der Urlaubstage auf eine 6-Tagewoche zu betrachten. Bei einer 5-Tagewoche besteht demnach ein Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen. Im Ergebnis soll daher ein Mindesturlaub von vier Wochen gewährleistet sein.

Zusätzliche Urlaubsansprüche von fünf Arbeitstagen pro Urlaubsjahr haben Schwerbehinderte (§ 125 SGB IX).

Sascha Steidel
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Die Gewährung von Erholungsurlaub setzt voraus, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitsunfähig krank ist. Ist dies der Fall und tritt die Arbeitsunfähigkeit während des Urlaubs ein, werden die Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet, § 9 BUrlG.

Eine Abgeltung des Urlaubs ist nach § 7 Abs. 4 BUrlG zu gewähren, wenn der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden kann. Dies gilt nach der neueren Rechtsprechung auch für Urlaub, der während des Urlaubsjahres bzw. während des Übertragungszeitraumes aufgrund von Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers nicht mehr genommen werden konnte.

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine Freistellung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht ohne weiteres zu einer Anrechnung auf die Urlaubsansprüche führt. Häufig stellt der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nach Kündigung für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeitsleistung frei. Dies führt nur dann zu einer Reduzierung oder Tilgung des Urlaubsanspruchs, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich unter Anrechnung auf offene Urlaubsansprüche von der Arbeitsleistung frei stellt. In diesem Fall erfüllt der Arbeitgeber damit den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers

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