Der Unterhaltsanspruch des Ehegatten
1.6.2000 | Ratgeber - Familienrecht | 1533076 Aufrufe Mehr zum Thema:Unterhalt
Nach der Scheidung bestehen Unterhaltsansprüche unter den ehemaligen Eheleuten nur, wenn bestimmte Voraussetzungen gegeben sind, die eine Bedürftigkeit begründen. Dies ist abhängig von den Lebens- und Vermögensverhältnissen. Der finanzstärkere Ehegatte ist dann auch nach der Ehe zu Unterstützungen verpflichtet, solange er selber leistungsfähig ist.
Die Unterhaltszahlung ist unabhängig von der Art des Güterstandes und dem Trennungsgrund.
Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen, die zur Unterhaltszahlung vorliegen müssen, gesetzlich normiert. Danach kann sich ein Anspruch auf Unterhaltszahlungen aus folgenden Umständen ergeben:
- Kinderbetreuung - Sie betreuen ein oder mehrere gemeinschaftliche Kinder und sind deshalb nicht in der Lage, einer Arbeit nachzugehen.
- Hohes Alter - Sie können wegen hohen Alters nicht mehr erwerbstätig sein.
- Krankheit - Ihnen kann wegen Krankheit oder anderer Gebrechen keine Erwerbstätigkeit zugemutet werden.
- Arbeitslosigkeit - Sie können trotz Suche und Bemühen keinen Arbeitsplatz finden.
- Aufstockungsunterhalt - Sie sind erwerbstätig, Ihr Einkommen reicht jedoch nicht zu einem vollem Lebensunterhalt aus.
- Ausbildung - Wegen Ihrer Eheschließung haben Sie Ihre Ausbildung abgebrochen oder nicht begonnen.
- Sonstiges Sonstige schwerwiegende Gründe lassen eine eigene Erwerbstätigkeit als unzumutbar erscheinen.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: Der UnterhaltSeite 2: Die UnterhaltsvereinbarungSeite 3: Der Unterhaltsanspruch des EhegattenSeite 4: Die Höhe des Unterhalts - Womit Sie rechnen müssenSeite 5: Der Unterhalt - Was dazu gehörtSeite 6: Auf geht´s: Die UnterhaltstabellenSeite 7: Die Düsseldorfer TabelleSeite 8: Anmerkungen zur Düsseldorfer TabelleSeite 9: Die Berliner TabelleSeite 10: Anmerkungen zur Berliner TabelleSeite 11: KinderbetreuungSeite 12: Hohes AlterSeite 13: KrankheitSeite 14: ArbeitslosigkeitSeite 15: AufstockungsunterhaltSeite 16: AusbildungSeite 17: Sonstiges



