Der Tatbestand der räuberischen Diebstahls, § 252 StGb

Mehr zum Thema: Strafrecht, Pflichtverteidiger, Diebstahl, räuberisch, Ermittlungsverfahren, Freiheitsstrafe
4,25 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
4

Beim Vorwurf des räuberischen Diebstahls droht eine Freiheitsstrafe. Professionelle Verteidigung von Beginn an ist wichtig.

Die Strafandrohung bei einem räuberischen Diebstahl ist hoch. Es droht Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu 15 Jahren. Das bedeutet, dass es sich bei diesem Vorwurf um ein Verbrechen handelt, mit der Folge, dass ein Fall der sogenannten notwendigen Verteidigung vorliegt und gegebenenfalls ein Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger beigeordnet werden muss.

Zum anderen kann ein Verfahren wegen räuberischen Diebstahls nicht mehr wegen Geringfügigkeit eingestellt werden, dies ist nur bei Vergehen möglich.

Alexandra Braun
Partner
seit 2010
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Strafrecht
Deutschhausstraße 32
35037 Marburg
Tel: 06421-686165
Tel: 0163-2688570
Web: http://www.verteidigerin-braun.de
E-Mail:
Ordnungswidrigkeiten, Medizinrecht, Verkehrsstrafrecht

Der räuberische Diebstahl setzt voraus, dass der Täter nach Zueignung einer Sache Gewalt anwendet, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Ein einfaches Beispiel: Der Ladendetektiv erwischt einen Dieb auf frischer Tat und hält ihn fest, der Dieb boxt ihn und flieht. Auch das Losreißen aus dem Griff des Detektivs kann schon Gewaltanwendung sein.

Zudem liegt ein räuberischer Diebstahl auch dann vor, wenn mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben gedroht wird, um sich im Besitz der gestohlenen Sache zu erhalten. Es reicht also, zu sagen: „Ich bringe Dich um!“ um das Stehlgut behalten zu können.

Weitere Voraussetzung der Strafbarkeit ist auch, dass der Täter auf frischer Tat betroffen ist. Dies bedeutet, dass der Täter in Tatortnähe und alsbald nach der Ausführung der Tat wahrgenommen wird und auch noch im Besitz der Diebesbeute ist.

Auf der subjektiven Seite ist sowohl Vorsatz als auch die Absicht, die Gewahrsamsentziehung zu verhindern, notwendig. Diese Absicht ist nicht vorhanden, wenn der Täter lediglich eine Feststellung seiner Personalien verhindern will.

Das Gericht darf hier nicht aus der bloßen Tatsache, dass der Täter die Beute nicht weggeworfen hat, auf die Gewahrsamsbehauptungsabsicht schließen. Allerdings liegt die Annahme nah, wenn der Täter mit der Beute zu fliehen versucht, obwohl er sie hätte wegwerfen können.

Ziel der Verteidigung wird regelmäßig sein, eine Bestrafung wegen räuberischen Diebstahls zu verhindern und eine Verurteilung wegen einfachen Diebstahls zu erreichen. Hier ist es ausgesprochen wichtig, sich von Beginn an durch einen Strafverteidiger verteidigen zu lassen. Unbedachte Äußerungen können erheblichen Schaden anrichten und die Verteidigung erschweren. Machen Sie daher im Falle des Vorwurfs eines räuberischen Diebstahls keine Angaben zur Sachen und wenden Sie sich so schnell als möglich an einen Strafverteidiger. Im Ermittlungsverfahren sind die Einflussmöglichkeiten am größten.