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Der Sitzungshaftbefehl nach § 230 Absatz 2 StPO
Seite 1 - vom 08.04.2008

Der Sitzungshaftbefehl nach § 230 Absatz 2 StPO

Der Autor
Arne Städe, Hamburg
hat Interessensschwerpunkte: Aufenthaltsrecht, Ausländerrecht, Strafrecht, Jugendstrafrecht, Betäubungsmittelrecht.
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Im Normalfall muss der Angeklagte im Strafprozess in der Hauptverhandlung anwesend sein – ohne ihn findet die Hauptverhandlung dann nicht statt. Nach § 230 Absatz 2 StPO ist daher die Vorführung anzuordnen oder ein Haftbefehl zu erlassen, wenn der Angeklagte ohne genügende Entschuldigung zur Hauptverhandlung nicht erscheint.

Dieser Haftbefehl wird auch „Sitzungshaftbefehl“ genannt. Er wird durch das Gericht erlassen, das in der Hauptverhandlung mit der Strafsache befasst ist. Der Haftbefehl dient allein der Sicherung der Weiterführung und Beendigung des Strafverfahrens. Und obwohl es sich für den Angeklagten anders anfühlt: eine Strafe für das Ausbleiben in der Hauptverhandlung ist er gerade nicht.

Dem Sitzungshaftbefehl muss immer eine ordnungsgemäße Ladung vorausgegangen sein. In dieser Ladung wird der Angeklagte dann auch schon darauf hingewiesen, dass im Falle seines unentschuldigten Ausbleibens seine Verhaftung erfolgen werde.

Hinsichtlich der Entschuldigung des Angeklagten kommt es übrigens nicht darauf an, ob der Angeklagte sich entschuldigt hat. Wichtig ist, dass er entschuldigt ist.

Auch beim Erlass eines Sitzungshaftbefehls ist der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten.

Gegen den Erlass eines Haftbefehls nach § 230 II StPO kann die sog. Beschwerde eingelegt werden. In vielen Fällen kann das Gericht auch einen sog. Verschonungsbeschluss erlassen, so dass der Vollzug des Haftbefehls ausgesetzt werden kann.


Rechtsanwalt Arne Städe
www.rechtsanwalt-staede.de
Stand: 07.04.2008


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