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Der Selbstmord und seine rechtliche Problematik
Seite 1 - del vom 01.03.2001

Der Selbstmord - Problemüberblick

Frau Barbara Salesch, Richterin und Vorsitzende eines Fernsehgerichts, hatte vor einiger Zeit (Dezember 2000) im Fernsehen über einen Strafrechtsfall zu entscheiden, in dem zwei Männer der unterlassenen Hilfeleistung angeklagt waren. Die Männer hatten eine Frau, die auf einer Brücke stand und Selbstmord begehen wollte, nicht davon abgehalten zu springen.- Vielmehr waren die Geschäftsmänner nach kurzem Gespräch mit der Frau einfach weitergefahren, um einen wichtigen Termin nicht zu verpassen. Die Frau sprang kurze Zeit später von der Brücke und überlebte den Sturz mit schweren Verletzungen.

Frau Salesch befand die zwei Angeklagten der unterlassenen Hilfeleistung für schuldig. Dies mag moralisch einleuchten, ist aber juristisch sehr umstritten.

In der Tat kommt es bei Selbsttötungsfällen zu nicht uninteressanten juristischen Fragen. Der Fall bei Barbara Salesch war Auslöser, die Problematik etwas näher darzustellen.
Ist nur der Lebensmüde selbst beteiligt, so ist die strafrechtliche Verantwortung für diesen ziemlich eindeutig.- Er ist straflos, sofern er überhaupt überlebt. Was aber, wenn man einem Selbstmörder hilft und unterstützt? Was, wenn man jemanden, der sterben will, nicht von seinem Vorhaben abbringt? Wenn man jemanden, der eine Überdosis Tabletten eingenommen hat, nicht einer ärztlichen Behandlung unterzieht, sondern ihn einfach sterben lässt?

Wie sind Teilnahmen an einem Suizid strafrechtlich einzuordnen? Diese Thematik ist wieder einmal nicht eindeutig darzulegen, vielmehr trifft auch hier wieder der gerade im Strafrecht viel zitierte Spruch "zwei Juristen, drei Meinungen" zu. In dem speziellen Fall, den Barbara Salesch zu entscheiden hatte, hätten andere Richter auch anders entscheiden können. Insofern ist hier wieder Vorsicht angebracht, wenn von "herrschenden Meinungen unter Juristen" gesprochen wird. Nichtsdestotrotz sollen die wohl wichtigsten Meinungen hier kurz dargestellt werden.

In Frage kommt in Verbindung mit einer Selbsttötung eine Strafbarkeit für das Verhalten desjenigen, der mit dem Selbstmord in Berührung kommt:

  • Es kommt die Teilnahme ( Anstiftung oder Beihilfe ) zur Selbsttötung in Betracht.
  • Es kommt die Tötung auf Verlangen in Betracht
  • Es kommt die Tötung auf Verlangen durch Unterlassen in Betracht
  • Es kommt die unterlassene Hilfeleistung in Betracht.

Einen recht umfassenden Überblick über die Problematik bietet Wessels/Hettinger, "Strafrecht Besonderer Teil 1", mit weiterführenden Angaben der einzelnen Ansichten. Die Lektüre ist für Nichtjuristen wahrscheinlich nicht empfehlenswert, da es sich um ein juristisches Lehrbuch handelt. Dennoch sind die einzelnen Argumente und Ausführungen lesenswert.

mehr zum Thema
im Internet:
Zur Fernsehshow von Barbara Salesch

Wichtig: In der Praxis entscheiden Gerichte und somit die Rechtsprechung. Dem Schrifttum kommt insoweit nur theoretische bzw. rechtsfortbildende Bedeutung zu.



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Seiten dieses Artikels:
Der Selbstmord - Problemüberblick
Die Selbsttötung
Die Teilnahme an einem Selbstmord
Nichteinschreiten beim Suizid - Tötung auf Verlangen durch Unterlassen?
Selbsttötung und unterlassene Hilfeleistung
Fazit


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Markus Timm, Potsdam
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Informationstechnologierecht, Arbeitsrecht, Urheberrecht und hat Interessensschwerpunkte: Strafrecht, Vertragsrecht, allgemein.
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