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Der Raub

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176874 Aufrufe
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Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten

§ 249 StGB [Raub]

(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Im Prinzip ist Raub eine Kombination von Diebstahl und Nötigung, wobei beim Raub an die Nötigungsmittel eine härtere Anforderung gestellt wurde. Man spricht von qualifizierten Nötigungsmitteln, da die Gewalt sich gegen eine Person richten (bei Nötigung nur Gewalt) und die Drohung sich auf eine gegenwärtige Gefahr für Leib oder Leben beziehen muss (bei Nötigung nur Drohung).




Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite 2: Der Diebstahl
Seite 3: Die Unterschlagung
Seite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite 5: Der besonders schwere Diebstahl
Seite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite 7: Die Sachbeschädigung
Seite 8: Der Betrug
Seite 9: Der Subventionsbetrug
Seite 10: Der Versicherungsmissbrauch
Seite 11: Das Erschleichen von Leistungen
Seite 12: Die Veruntreuung
Seite 13: Der Raub
Seite 14: Die Erpressung
Seite 15: Der Kapitalanlagebetrug

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