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Der Pflichtverteidiger

Von Rechtsanwalt Diplom - Jurist (Universität Augsburg) Michael Kohberger
11.10.2010 | Ratgeber - Alles über Juristen | 1078 Aufrufe
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Pflichtverteidiger

Als Pflichtverteidiger bezeichnet man im deutschen Strafprozess einen durch das Gericht dem Beschuldigten beigeordneten Verteidiger. Für die Pflichtverteidigung ist es unerheblich, ob der Beschuldigte einen Verteidiger bezahlen kann oder nicht. Der Pflichtverteidiger wird nämlich zunächst von der Staatskasse bezahlt und erhält dabei nur reduzierte Gebühren. Im Falle einer Verurteilung werden dem Angeklagten dann die Verfahrenskosten und damit auch die von der Staatskasse verauslagten Pflichtverteidiger Gebühren  auferlegt. Wird der Angeklagte vom Gericht freigesprochen, so muss dieser keinerlei Kosten oder Auslagen tragen. Die Mitwirkung eines Pflichtverteidigers ist nach § 140 StPO notwendig, wenn 

  1. die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht oder dem Landgericht stattfindet; 
  2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird; 
  3. das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann; 
  4. gegen einen Beschuldigten Untersuchungshaft nach den §§ 112, 112a StPO oder einstweilige Unterbringung nach § 126a StPO oder § 275a Abs. 5 StPO vollstreckt wird; 
  5. der Beschuldigte sich mindestens drei Monate auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befunden hat und nicht mindestens zwei Wochen vor Beginn der Hauptverhandlung entlassen wird; 
  6. zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 StPO in Frage kommt; 
  7. ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
  8. der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist.

In anderen Fällen bestellt der vorsitzende Richter auf Antrag oder von Amts wegen einen Verteidiger, wenn wegen der Schwere der Tat oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann. 

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Michael Kohberger
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Ein Beschuldigter kann vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers durch das Gericht  jederzeit einen Wahlverteidiger  mandatieren! Der vom Beschuldigten beauftragte Wahlverteidiger hat dann die Möglichkeit, einen Antrag auf Beiordnung zum Pflichtverteidiger zu stellen, wobei er für diesen Fall sein Wahlmandat niederlegen muss. Damit kann der Angeklagte quasi seinen Pflichtverteidiger selbst bestimmen.

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