Das Pflichtteilsrecht
AFP VOM 1.6.2000 | Ratgeber - Erbrecht | 221995 Aufrufe Mehr zum Thema:Erbe, Erbrecht, Pflichtteil
Auch Enterbte können mitunter noch Ansprüche auf einen Teil der Erbmasse geltend machen, abhängig vom Verwandtschaftsgrad zum Toten. Ohne Erbe zu sein haben Sie mitunter also Geldansprüche gegen die eigentlichen Erben.
Dazu müssen Sie zunächst entweder Abkömmling, Ehegatte, Vater oder Mutter des Verstorbenen sein. Nach gesetzlicher Erbfolge hätten Sie weiterhin Erbe werden müssen, wenn Sie nicht enterbt worden wären. Ihr Anspruch ist nun die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Der Anspruch ist gegen die Erben zu richten.
Auch als "normaler" Erbe können Sie eventuell noch einen Pflichtteilsanspruch geltend machen, nämlich dann, wenn das Ihnen vererbte unter dem gesetzlich zugesicherten Pflichtteil bleibt. Auch dieser Pflichtteilsrestanspruch ist gegen die übrigen Erben zu richten.
Wichtig: Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt drei Jahre nach Kenntnis vom Tod des Erblassers und der Kenntnis vom Erbausschluss. Ohne eine derartige Kenntnis verjährt der Anspruch nach dreißig Jahren ab Erbfall.
Seiten in diesem Artikel: Seite 1: EinführungSeite 2: Grundprinzipien des Erbrechts in DeutschlandSeite 3: Die gesetzliche ErbfolgeSeite 4: Das Erbrecht des unehelichen KindesSeite 5: Was erbt der Ehegatte?Seite 6: Der Pflichtteil - Das MindesteSeite 7: Lässt sich der Pflichtteil ausschließen?Seite 8: Das OLG Bamberg zur Pflichteilsentziehung


