Der Personalrat - Rechte und Streitigkeiten

Mehr zum Thema: Verwaltungsrecht, Personalrat, Mitbestimmungsrechte, Rechte, Mitwirkungsrechte, Einigungsstelle
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Welche Rechte hat ein Personlarat?

I. Rechte des Personalrats

Damit der Personalrat die ihm obliegenden Aufgaben erfüllen kann, stehen ihm neben Informationsrechten Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zu.

1. Gemeinschaftliche Besprechungen

Die Pflicht gemäß § 63 LPVG NRW für sowohl Dienststelle als auch Personalrat, sich mindestens einmal vierteljährlich zu treffen, begründet zugleich das Recht des Personalrates auf eine solche Unterredung.

2. Informationsrecht

In § 65 Abs. 1 LPVG NRW ist dem Personalrat zugesichert, dass alle für die Durchführung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind. Um die Einhaltung der Antidiskriminierungsklausel zu überwachen, ist in Abs. 2 folgerichtig zugesichert, dass bei Einstellungen auf Verlangen die Unterlagen aller Bewerber vorzulegen sind. Bei Bewerbungsgeprächen darf ein Mitglied des Personalrates anwesend sein. Mit dem Recht auf Information geht auch zugleich die Pflicht für den Personalrat einher, die Einhaltung des Datenschutzes zu beachten. Personalakten und Sammlungen von Personaldaten dürfen in der Regel nur mit der Zustimmung des Beschäftigten und nur von den von diesem bestimmten Mitgliedern des Personalrates eingesehen werden.

3. Mitbestimmungsrechte

In § 72 LPVG NRW hat der Gesetzgeber einen Katalog von Angelegenheiten bestimmt, in denen der Personalrat mitzubestimmen hat: bei Personalangelegenheiten betreffend bspw. Einstellung, Beförderung, Laufbahnwechsel, Eingruppierung, Versetzung, Abordnung, Weiterbeschäftigung über die Altersgrenze hinaus, Anordnungen die Freiheit der Wohnungswahl betreffend, Versagung einer Nebentätigkeit oder Ablehnung eines Antrages auf Teilzeitbeschäftigung; in sozialen Angelegenheiten, bspw. bei der Gewährung und Untersagung von Vorschüssen und Darlehen, der Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Beschäftigungsdienststelle verfügt oder bei der Aufstellung von Sozialplänen. Ferner kann er mitwirken bei der Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, der Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, beim Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen, bei der Anordnung von Überstunden und Mehrarbeit, beim Aufstellen des Urlaubsplans, usw.

Formal wird ein Verfahren dadurch eingeleitet, dass der Personalrat durch den Dienststellenleiter von der beabsichtigten Maßnahme unterrichtet wird. Er kann dazu eine schriftliche Begründung der Maßnahme verlangen, da ihm die Pflicht obliegt, innerhalb von zehn Arbeitstagen einen Beschluss zu fassen und diesen dem Dienststellenleiter mitzuteilen, da andernfalls eine Zustimmung fingiert wird. Auf der anderen Seite steht auch dem Personalrat ein Initiativrecht zu: dem Dienststellenleiter ist die Maßnahme schriftlich vorzulegen und zu begründen und auch dieser hat innerhalb von zehn Tagen zu entscheiden. Gehen die Ansichten des Dienststellenleiters und des Personalrates auseinander, so sind sie verpflichtet, ein Erörterungsgespräch durchzuführen. Führt auch dieses nicht zum Erfolg, so steht beiden Parteien das Recht zu, im Rahmen eines sog. Stufenverfahrens die Angelegenheit der übergeordneten Stelle vorzulegen.

4. Mitwirkungsrechte

Der Personalrat wirkt gemäß § 73 LPVG in der Regel bei Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen oder persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs mit und ferner bei wesentlichen Änderungen des Arbeitsvertrages, bei Stellenausschreibungen, bei Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen sowie bei der Erhebung einer Disziplinarklage gegen einen Beamten. Formal ähnelt das Mitwirkungs- dem Mitbestimmungsverfahren: die Maßnahme ist gemeinsam mit dem Personalrat rechtzeitig und eingehend zu erörtern. Äußert er sich innerhalb von zehn Tagen nicht, so wird eine Billigung der Maßnahme fingiert. Bei Einwendungen sind die Gründe dem Dienststellenleiter mitzuteilen. Ferner kann der Personalrat einer nachgeordneten Behörde die Entscheidung der im Verwaltungsaufbau übergeordneten Stelle im Rahmen eines Stufenverfahrens beantragen.

II. Streit vor der Einigungsstelle

Kommt es zwischen Personalrat und Dienststelle zu keiner Einigung, so ist der Streit zunächst von der Einigungsstelle zu schlichten. Sie wird gem. § 67 Abs. 1 LPVG NRW aus einem unparteiischen Vorsitzenden, einem Stellvertreter und den Beisitzern gebildet, die je zur Hälfte von Personalrat und Dienststelle bestellt werden. Die Einigungsstelle hat innerhalb von zwei Monaten nach Erklärung eines Beteiligten durch einen begründeten Beschluss zu entscheiden, der beide Seiten bindet.

III. Streit vor Gericht

Sollte eine Seite weiterhin mit dem Ergebnis nicht zufrieden sein, so verbleibt ihr nur der Gang zu Gericht: Ein Beschluss der Einigungsstelle lässt sich gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 6 LPVG NRW beim Verwaltungsgericht angreifen. Man kann jedoch bei Uneinigkeiten nicht direkt den Weg zum Verwaltungsgericht wählen: Bei etwaigen Klagen wären diese aufgrund eines fehlenden Rechtschutzbedürfnisses als unzulässig zurückzuweisen, da zunächst die Einigungsstelle zu konsultieren ist.

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