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Der Nachlassverwalter/Executor im australischen Erbrecht

Von Rechtsanwalt LL.M. (UOW, Australien) Kevin Winkler
7.3.2012 | Ratgeber - Internationales Recht | 750 Aufrufe
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Executor, Nachlassverwalter, Australien, Erbrecht, Nachlassverwaltung

Aufgaben, Pflichten und Schutz für Erben in Deutschland

Dem australischen Erbrecht ist es eigen, das Erbe nicht mit dem Todesfall direkt auf die Erben übergehen zu lassen. Es ist vielmehr ein rechtliches Erfordernis, einen Nachlassverwalter (Executor) die Nachlassangelegenheiten erledigen zu lassen, um nach Abschluss der Nachlassverwaltung dann das Erbe an die Erben gemäß den testamentarischen Bestimmungen des Erblassers zu übereignen.

I. Testamentarische Bestimmung

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Der Executor wird in der Regel vom Erblasser bereits im Rahmen der testamentarischen Regelungen benannt. Nimmt dieser die Aufgabe an, so hat er eine Vielzahl von Aufgaben zu erfüllen, bevor es zu der Auszahlung an die Erben kommen kann.

II. Aufgabenbereiche und Rechtsstellung

Die Regelungen sind im Detail in den einzelnen Bundesstaaten und Territorien unterschiedlich und bedürfen im Einzelfall der spezifischen Prüfung, jedoch sind die wesentlichen Aufgabenbereiche weitestgehend übereinstimmend.

Die Aufgaben des Executors umfassen zunächst, einen sogenannten Grant of Probate bei dem zuständigen Nachlassgericht zu beantragen, um als Nachlassverwalter tätig werden zu können und auch gegenüber Behörden und Institutionen handeln zu können.

Der Executor tritt damit nach anglo-amerikanischem Rechtsverständnis in eine Art formale Eigentümerstellung ein, die ihm auch umfassende Verfügungsrechte einräumt, die für die Erben mitunter schwer zu kontrollieren und zu überprüfen sind.

Nach dem Todesfall sollte der benannte Executor umgehend die im Testament benannten Erben kontaktieren und über den Erbfall informieren. Er hat sodann sich einen Überblick über das vorhandene Vermögen und etwaige Einkünfte zu verschaffen. Die Vermögenswerte sind zu sichern, um die Erben/ Beneficiaries vor Schaden zu bewahren. Für Schäden, die aus einer sorgfaltspflichtwidrigen Nachlassverwaltung resultieren, besteht für den Executor grundsätzlich eine Haftung.

III. Ansprüche gegen den Nachlass

Zu den weiteren und wichtigen Aufgaben gehört es, aus dem Nachlass bestehende Schulden zu tilgen und etwaige weitere Gläubigeransprüche entweder anzuerkennen oder zurückzuweisen. In der Regel sind solche Ansprüche gegen die Erbmasse von potentiellen Gläubigern innerhalb von 6 Monaten geltend zu machen. Hierzu gehören im erweiterten Sinne auch Ansprüche von Familienangehörigen, die im Testament nicht bedacht sind und Ansprüche auf Grundlage der jeweiligen Family Provision erheben wollen.

In der Regel sind aus der bestehenden Erbmasse, nachdem Schulden bezahlt und etwaige Veräußerungen im Rahmen der Nachlassverwaltung erfolgt sind, Steuern noch zu bezahlen. Zumindest ist ein tax return statement bei der australischen Steuerbehörde zu veranlassen, der Auskunft über etwaige Steuernachzahlungen oder auch Steuerrückerstattungen Auskunft gibt.

IV. Formale Eigentümerstellung

Für die Zeit der Nachlassverwaltung ist der Executor in einer formalen Eigentümerstellung, vergleichbar mit dem anglo-amerikanischen Rechtsinstituts des trusts. Er hat damit das Recht, im Namen des Nachlasses zu klagen und verklagt zu werden. Er haftet für die Zeit der Nachlassverwaltung durch ihn auch gegenüber den Erben/ Beneficiaries.

Insbesondere im Bereich der Finanzverwaltung im Rahmen der Nachlassverwaltung bestehen vielfältige und mitunter komplexe Aufgaben und Pflichten, die aufgrund formaler Eigentümerstellung für Erben nur schwer überprüft werden können. Es ist nicht selten, dass aus diesem Grund auch von Seiten des Executors anwaltliche Hilfe beansprucht wird, um einen Nachlass abzuwickeln. Für Erben in Deutschland ergibt sich daraus die schwierige Situation, die erforderlichen Informationen aus Australien sowohl vom Executor als auch von dessen anwaltlichem Vertreter zu erhalten. Nicht selten erhalten betroffene Erben keine Auskünfte oder keine detailliierten Auskünfte, wobei sich mitunter gar geweigert wird, überhaupt mit den Erben zu kommunizieren. Insbesondere anwaltliche Vertreter des Executors sehen sich ausschließlich Ihrem Mandanten gegenüber verpflichtet und versuchen diesen vor etwaigen Haftungsansprüchen zu schützen.

V. Informationsbedürfnis

Für Erben in Deutschland besteht dann insbesondere ein erhöhtes Informations-, Auskunfts- und Kontrollinteresse, wenn der Executor, was nicht selten der Fall ist, im Testament ebenfalls als Beneficiary einsetzt ist.

Trotz der besonderen Stellung des Executor, hat dieser gegenüber den Erben aber bestimmte Informationspflichten zu erfüllen, die die Erben in die Situation versetzen, beurteilen zu können, wie hoch das Vermögen in der Erbmasse ist, wie hoch gemäß den testamentarischen Bestimmungen der eigene Anteil am Gesamterbe ist und wann die Auszahlung voraussichtlich erfolgen kann. Auch diese Informationen werden mithin nicht oder nur sehr unvollständig kommuniziert. Als Erbe stehen Sie aber nicht gänzlich schutz- und rechtsmittellos dar, sondern könne auch von Deutschland aus Schritte unternehmen, die Ihre Rechte schützen helfen.

VI. Abschließend

Abschließend bleibt festzuhalten, dass es stets anzuraten ist, bei Erbfällen, die in Australien liegen und nach australischem Recht beurteilt werden, anwaltlichen Rat einzuholen.

Ich stehe Ihnen für eine Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.

Kevin Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Am Saalbrink 23, 31535 Neustadt a. Rbge.

Mail: winkler@winkleranwaltskanzlei.com

Fon: 05036 925120
Fax: 05036 925121

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