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Der Mahnbescheid - Worum es geht

AFP VOM 5.6.2001 | Ratgeber - Mahnung | 87116 Aufrufe
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Mahnung, Mahnbescheid, Vollstreckungsbescheid

Von der Rechnung zum Mahnbescheid ist es häufig ein kurzer Weg. Sei es, weil man Rechnungen verlegt und vergisst oder der eigene Sparstrumpf die Kosten des letzten Konsumrauschs mal wieder nicht ganz auffangen kann.
Die leidliche Folge: Die erste Mahnung des Vertragspartners. Eine Mahnung ist keine, denkt man sich. Und dann flattert irgendwann der gerichtliche Mahnbescheid ins Haus und die Panik wird groß.
Aber: Ruhig bleiben! Bevor der Gerichtsvollzieher seinen berüchtigten Kuckuck klebt, bleibt Ihnen immer noch genug Zeit, die Rechnung (wenn auch zuzüglich Zinsen) zu begleichen.

Eine schlechte Idee wäre es jedoch, überhaupt nicht auf einen Mahnbescheid zu reagieren. Denn welcher Gläubiger verzichtet schon freiwillig auf seine Forderungen? Also, wenn Sie der Ansicht sind, dass die Forderung berechtigt ist: Umgehend zahlen, sonst werden die Schulden immer größer.

Anders ist es natürlich, wenn Sie einen Mahnbescheid über eine Forderung erhalten, die Sie schon erfüllt haben oder von der Sie meinen, dass sie nicht bzw. nicht in dieser Höhe berechtigt ist. Dann müssen Sie sich gegen den Mahnbescheid wehren, indem Sie Widerspruch einlegen. Wie das geht und was es dabei alles zu beachten gilt, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Unterscheiden müssen Sie den gerichtlichen Mahnbescheid von einem normalen Mahnschreiben, das beispielsweise ein Verkäufer seinem Kunden schickt, der mit seiner Zahlung für eine gekaufte Sache in Rückstand ist. Der Mahnbescheid kann nämlich nur von einem Gericht erlassen werden.

Wenn Sie einen Mahnbescheid erhalten, sollten Sie eins vor Augen halten: Auch wenn der Mahnbescheid nur von einem Gericht erlassen werden kann, überprüft dass Gericht nicht, ob die Forderung tatsächlich besteht, sondern eigentlich nur, ob der Mahnantrag ordnungsgemäß gestellt wurde. Die Unkenntnis hierüber ist wohl auch ein Grund dafür, dass insgesamt nur gegen jeden zehnten Mahnbescheid Widerspruch eingelegt wird. Dass die Forderung in allen übrigen Fällen als begründet angesehen wird, ist zumindest zweifelhaft.


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Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Der Mahnbescheid - Worum es geht
Seite 2: Für den Gläubiger: Wie beantrage ich einen Mahnbescheid?
Seite 3: Für den Schuldner: Wie wehrt man sich gegen einen Mahnbescheid?
Seite 4: Wenn der Widerspruch versäumt wird: Der Vollstreckungsbescheid

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