Der Lehrer hat mir gar nichts zu sagen! - Oder?

Mehr zum Thema: Experteninterviews, Schüler, Rechte, Pflichten, Schule, Lehrer, Alkohol, Klassenfahrt, Rauchen, Kleiderordnung
3,9 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
10

Welche Rechte und Pflichten haben Schüler in der Schule?

Auf dem Pausenhof gibt es viele Gerüchte darüber, was Schüler dürfen und was nicht. Darf man rauchen, trinken, das Schulgelände verlassen oder anziehen was man will? Ein paar dieser Meinungen wollen wir mal aus Schülersicht mit Hilfe von Rechtsanwalt Gero Geißlreiter unter die Lupe nehmen.

123recht.de: Herr Geißlreiter, Schulpflicht schön und gut, aber zur Mitarbeit oder gar Hausaufgaben kann mich doch keiner zwingen, oder?

Gero Geißlreiter
Partner
seit 2017
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
Tel: 0551 707280
Web: http://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht
E-Mail:
Sozialrecht, Öffentliches Baurecht, Erbrecht, Ausländerrecht
Preis: 90 €
Antwortet: ∅ 5 Std. Stunden

Rechtsanwalt Geißlreiter: Schulpflicht bedeutet, dass die Schülerin / der Schüler nicht nur körperlich anwesend ist. Seine Schulpflicht erfüllt nur, wer auch im Unterricht nach seinen Möglichkeiten mitarbeitet.

Zwar kann man Mitarbeit nicht wirklich erzwingen, doch gibt es ggf. Sanktionen in Form schlechter Noten, Nacharbeit, Sonderaufgaben oder letzten Endes der Nichtversetzung (Sitzenbleiben).

Die Schule hat die Aufsichtspflicht für minderjährige Schüler

123recht.de: Pausenbrot vergessen! Egal, dann geh ich in der Pause kurz zum Bäcker, eine Straße weiter, ist doch kein Problem. Aber warum macht der Lehrer deshalb so einen Aufstand?

Rechtsanwalt Geißlreiter: Während der Schulzeit hat die Schule die Aufsichtspflicht für die Schülerinnen und Schüler. Das bedeutet, dass sie dafür sorgen muss, dass keinem Schüler etwas passiert – unabhängig davon, wie alt der Schüler ist. Diese Aufsicht ist natürlich nur auf dem Schulgelände zumutbar und möglich. Deshalb dürfen minderjährige Schüler bzw. Schüler der Sek. I während der Schulzeit das Gelände grundsätzlich nicht auf eigene Faust verlassen.

Erwachsene Schüler bzw. Schüler der Sek. II können schon auf sich selbst aufpassen und dürfen ihre Pausen auch außerhalb des Schulgeländes verbringen. Hauptsache, sie sind dann wieder rechtzeitig zurück im Unterricht!

Die Schule ist kein rechtsfreier Raum

123recht.de: Es kommt vor, dassn Schüler andere Mitschüler in der Umkleidekabine oder auf der Toilette bespannern oder gar filmen. Wie ist das rechtlich zu bewerten?

Rechtsanwalt Geißlreiter: Die Schule ist kein rechtsfreier Raum. Die Verletzung der Privatsphäre der Klassenkameradinnen und -kameraden ist verboten, in der Schule genauso wie außerhalb der Schule.

Beispielsweise verbietet § 201a des Strafgesetzbuches Bildaufnahmen, wenn dadurch der höchstpersönliche Lebensbereich verletzt wird. Wer so etwas macht, muss mit einem Strafverfahren und mit strengen schulischen Ordnungsmaßnahmen rechnen.

123recht.de: Sek 1 Schüler dürfen nicht rauchen, das ergibt sich allein schon vom Alter der Kinder. Doch was ist mit volljährigen Schülern, z.B. aus der Oberstufe, dürfen die in der Schule rauchen?

Rechtsanwalt Geißlreiter: Was auf dem Schulgelände verboten ist, ergibt sich aus gesetzlichen Vorschriften und aus der jeweiligen Schulordnung; Häufig haben die Kultusministerien dazu auch Regelungen in ministeriellen Erlassen getroffen.

So ist das Rauchen nicht nur im Schulgebäude, sondern auch auf den schulischen Freiflächen in vielen Fällen schon durch ein Landesgesetz zum Nichtraucherschutz oder durch das Schulgesetz verboten. Wenn das nicht der Fall ist, darf das Rauchen jedenfalls durch die Schulordnung – eine Art Hausordnung der Schule – verboten werden.

Auch auf Klassenfahrten gilt die Schulordnung

123recht.de: Und was ist mit Alkohol, z.B. auf Klassenfahrt? Bier oder Wein darf ja schon ab 16 konsumiert werden. Können die Schüler darauf bestehen, ihr Bier zu trinken?

Rechtsanwalt Geißlreiter: Für ein Alkoholverbot gilt Entsprechendes. Wichtig ist der Hinweis, dass die Regelungen auch für Klassenfahrten etc. gelten, denn dabei handelt es sich um schulische Veranstaltungen. Für manche Fälle lassen die Vorschriften aber Ausnahmen zu (z.B. für einen Sektempfang der Schulabgänger in einem Nebengebäude). In diesen Fällen entscheidet die Schulleitung bzw. die Lehrerin/der Lehrer. Wer es genau wissen will, sollte vorher unbedingt nach den rechtlichen Regelungen seines Bundeslandes und seiner Schule fragen.

123recht.de: Apropos Klassenfahrt: Kann eine Gruppe Schüler und Schülerinnen (die sich darüber einig ist) darauf bestehen, ein gemeinsames Zimmer zu beziehen?

Rechtsanwalt Geißlreiter: Klassenfahrten sind schulische Veranstaltungen, deshalb dürfen die Schülerinnen und Schüler nicht machen, was sie wollen. Aus pädagogischen Gründen oder Ordnungs- und Organisationsgründen dürfen die Lehrer entscheiden, wer mit wem ein Zimmer bezieht. Wenn keine Bedenken bestehen, kann der Lehrer natürlich zulassen, dass sich die Schüler insoweit selbst organisieren, denn im Zweifel bedeutet das auch weniger Stress für ihn!

123recht.de: Also wäre ein gemischtes Jungen- und Mädchenzimmer rechtlich kein Problem?

Rechtsanwalt Geißlreiter: Das wäre natürlich spannend! In der Primarstufe mag das vielleicht noch angehen, aber spätestens in der Sekundarstufe habe ich da große Bedenken. Das Geschlechterbewusstsein der Schülerinnen und Schüler als Ausdruck der Persönlichkeitsentwicklung nimmt immer mehr zu. Es wird daher in der Regel aus pädagogischen Gründen (in den höheren Klassen auch aus Ordnungsgründen) sogar geboten sein, Mädchen und Jungen zu trennen.

Bestimmte Sprüche oder Parolen auf Shirts können verboten sein

123recht.de: Schuluniformen sind auf den wenigsten deutschen Schulen Pflicht. Können Schülerinnen und Schüler tragen was sie wollen?

Rechtsanwalt Geißlreiter: Die Kleiderordnung ist vor dem Hintergrund einer entspannten und produktiven Lernatmosphäre zu sehen. So kann der Lehrer aus pädagogischen Gründen im Einzelfall oder die Schule durch Schulordnung Kleidung verbieten, die den Unterricht stören würde, indem die Mitschüler abgelenkt oder provoziert werden. Das gilt etwa für zuviel nackte Haut, T-Shirts mit politischen oder religiösen Parolen oder Kleidungsstücke, die einer bestimmten politischen Szene zuzuordnen sind (z.B. Springerstiefel). Ein Verbot muss aber in jedem Fall willkürfrei (wegen der Neutralitätspflicht der Schule) und sachlich (d.h. aus nachvollziehbaren pädagogischen Gründen) gerechtfertigt sein.

123recht.de: Herzlichen Dank für das informative Gespräch.

Gero Geißlreiter
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Verwaltungsrecht

RKM Anwaltskanzlei und Notar
Bertha-von-Suttner-Straße 9
37085 Göttingen
http://rkm-goettingen.de/gero-geisslreiter-verwaltungsrecht

Tel. 0551 707280
Fax 0551 7072829
g.geisslreiter@rkm-goettingen.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
Das könnte Sie auch interessieren
Experteninterviews Was dürfen Lehrer - und was ist nicht erlaubt?