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Der Kündigungsschutz des Mieters bei Eigenbedarf - 5/7
nop vom 21.02.2002   |   608683 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Mietrecht, Pachtrecht

Nachvollziehbarkeit des Eigenbedarfs

Die bloße Begründung, man kündige den Mietvertrag wegen Eigenbedarfs, reicht nicht aus. Um eine Kündigung zu verfassen, die auch vor Gericht bestand haben wird, muss der Vermieter in der Kündigung den Eigenbedarf darlegen und begründen. In der Kündigung sollte deshalb möglichst nachvollziehbar dargestellt werden, warum man nun unbedingt in die Wohnung des Mieters ziehen muss.

Frau Glas aus dem obigen Beispiel müsste also schreiben, dass sie sich von ihrem Mann scheiden lassen will. Weil er in der gemeinsamen Wohnung bleiben will und die Scheidung ein Trennungsjahr erfordert, ist sie nun gezwungen, in die Wohnung von Herrn Wussow zu ziehen.Falls Herr Wussow die Geschichte mit der Scheidung nicht glaubt, muss Frau Glas ihre Behauptung - im äußersten Fall vor Gericht - beweisen.

Informationspflicht, falls Eigenbedarf wegfällt

Darüber hinaus ist der Vermieter verpflichtet, den Mieter in Kenntnis zu setzen, wenn der Eigenbedarf wegfällt.

Wenn sich Frau Glas unerwarteter Weise wieder mit ihrem Mann verträgt, so muss sie dies auch Herrn Wussow wissen lassen, soweit er noch nicht ausgezogen ist. Herr Wussow kann dann in der Wohnung bleiben, weil das berechtigte Interesse von Frau Glas weggefallen ist.

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Seite 1: Der Kündigungsschutz des Mieters bei Eigenbedarf
Seite 2: Grundsätzliche Mechanismen
Seite 3: Allgemeine Vorschriften bei der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter
Seite 4: Die Eigenbedarfskündigung im Einzelnen
Seite 5: Nachvollziehbarkeit des Eigenbedarfs
Seite 6: Kein Missbrauch des Kündigungsrechts
Seite 7: Besonderer Schutz bei Wohnungsumwandlung


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