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Der Kapitalanlagebetrug

28.11.2000 | Ratgeber - Strafrecht Besonderer Teil | 176873 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Vermögen, Vermögensdelikte, Straftaten

§ 264 a StGB [Kapitalanlagebetrug]

(1) Wer im Zusammenhang mit
  1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
  2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.
(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, dass auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.



Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Straftaten gegen das Vermögen - Worum es geht
Seite 2: Der Diebstahl
Seite 3: Die Unterschlagung
Seite 4: Der einfache Diebstahl - Die einfache Unterschlagung
Seite 5: Der besonders schwere Diebstahl
Seite 6: Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchdiebstahl
Seite 7: Die Sachbeschädigung
Seite 8: Der Betrug
Seite 9: Der Subventionsbetrug
Seite 10: Der Versicherungsmissbrauch
Seite 11: Das Erschleichen von Leistungen
Seite 12: Die Veruntreuung
Seite 13: Der Raub
Seite 14: Die Erpressung
Seite 15: Der Kapitalanlagebetrug

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