
Die Kündigung aus Gründen des Eigenbedarf stellt ein berechtigtes Interesse und damit einen gültigen Kündigungsgrund dar.
Es stellt sich jedoch die Frage, wann überhaupt eine Eigenbedarf vorliegt und wer ihn geltend machen kann. Eigenbedarf kann selbstverständlich der Eigentümer für sich selbst geltend machen. Darüber hinaus fällt unter den Eigenbedarf die "Neuvermietung" zugunsten der ganzen Familie oder einzelner Personen dieser Familie. Zur Familie gehören insbesondere: Ehegatten, Kinder, Eltern, Enkel, Schwiegereltern, Stiefkinder und unter Umständen auch Neffen und Nichten des Vermieters. Dazu gehört weiterhin eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu der auch Verlobte zählen dürften. Eigenbedarf liegt aber nicht mehr vor, wenn der Mietvertrag zu Gunsten von Freunden der Familie aufgelöst werden soll.
Dennoch stellt die Eigenbedarfkündigung für den Vermieter keinen Freibrief dar. Um eine rechtsgültige Kündigung wegen Eigenbedarfs zu verfassen, muss er weitere Mieterschutzvorschriften beachten.
| Seite 1: | Der Kündigungsschutz des Mieters bei Eigenbedarf |
| Seite 2: | Grundsätzliche Mechanismen |
| Seite 3: | Allgemeine Vorschriften bei der ordentlichen Kündigung durch den Vermieter |
| Seite 4: | Die Eigenbedarfskündigung im Einzelnen |
| Seite 5: | Nachvollziehbarkeit des Eigenbedarfs |
| Seite 6: | Kein Missbrauch des Kündigungsrechts |
| Seite 7: | Besonderer Schutz bei Wohnungsumwandlung |

| Zu frag-einen-sachverstaendigen.de |

