Instanzenzug - Welches Gericht macht was?

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Die erste Instanz

Der Instanzenzug im Zivilrecht

In Deutschland gibt es Unmengen von Amtsgerichten, Landgerichten und Oberlandesgerichten. Über allen steht der Bundesgerichtshof. Welches Gericht ist für welche Streitigkeiten bzw. für welchen Verfahrensstand zuständig?

Vor welchem Gericht zivilrechtliche Streitigkeiten zu klären sind, ist zunächst abhängig von örtlichen Kriterien. Hierbei kann z.B. auf den Wohnsitz des Beklagten oder den Firmensitz abgestellt werden.
Ob die erste Instanz vor einem Amtsgericht oder einem Landgericht zu verhandeln ist, hängt ab von sachlichen Kriterien : Amtsgerichte sind grundsätzlich zuständig bei einem Streitwert bis 5.000 Euro, Landgerichte ab einem Streitwert von 5.000,01 Euro.
Allerdings gibt es auch streitwertunabhängige Zuweisungen: Ehe- und Kindschaftssachen beispielsweise sind zunächst immer vor dem Amtsgericht zu klären.

Die zweite Instanz

Gegen erstinstanzliche Urteile ist die Berufung zulässig. Der Rechtsstreit kommt dann an das nächsthöhere Gericht.
Über erstinstanzliche Urteile eines Amtsgerichts wird am Langericht entschieden.
Erstinstanzliche Urteile eines Landgerichts kommen an das jeweilige Oberlandesgericht .
Die zweite Instanz in Ehe- und Kindschaftssachen ist immer das Oberlandesgericht .

Die dritte Instanz

Gegen die in der Berufungsinstanz von den Oberlandesgerichten erlassenen Endurteile ist die Revision an den Bundesgerichtshof möglich.
Selten gibt es die Sprungrevision: Erstinstanzliche Urteile des Landgerichts können mit Einwilligung der Gegenpartei gleich am Bundesgerichtshof überprüft werden - die Berufungsinstanz kann so umgangen werden.

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Seite  2:  Der Instanzenzug in Strafsachen
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