Der Gründungszuschuss nach 57 SGB III - ein Überblick

Mehr zum Thema: Sozialrecht, Gründungszuschuss, ALG1, Selbstständigkeit, Existenzgründung, Sperrfrist, Förderung
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Aus dem ALG 1 in die geförderte Selbstständigkeit

Ziel des Gründungszuschusses ist, Menschen, die sich im Bezug von ALG 1 befinden, auf ihrem Weg in die Selbstständigkeit zu unterstützen.

Wer hat Anspruch auf den Gründungszuschuss?

Wer im Bezug von ALG 1 ist, hat zur Zeit noch einen Anspruch auf den Gründungszuschuss, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Restanspruch auf Arbeitlosengeld 1 von mindestens 90 Tagen
  2. Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit von mehr als 15h/ Woche
  3. persönliche und fachliche Eignung des Gründers
  4. positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle

Arbeitnehmer, die ohne wichtigen Grund selbst kündigen, unterliegen für den Zeitraum von drei Monaten einer sog. Sperrfrist, es besteht während dieser Zeit kein Anspruch auf Förderung. Nach Ablauf dieser Sperrfrist besteht aber auch für sie die Möglichkeit, den Gründungszuschuss zu beantragen.

Arbeitslosengeld II-Empfänger haben leider keinen Anspruch auf eine Förderung mit dem Gründungszuschuss. Es bleibt bei einer geplanten Selbstständigkeit - wie bisher auch – die Möglichkeit des Einstiegsgeldes.

Höhe und Dauer der Förderung?

Die Förderung durch den Gründungszuschuss erfolgt in zwei Phasen, aus denen sich die maximale Förderdauer von 15 Monaten ergibt. Spätestens dann müssen sie unabhängig wirschaften und finanziell auf eigenen Beinen stehen.

Die erste Phase umfasst neun Monate und der Gründer erhält für diesen Zeitraum zur Sicherung seines Lebensunterhalts den Gründungszuschuss in der Höhe seines bisherigen Arbeitslosengeldes sowie eine Pauschale von € 300,- die zu seiner sozialen Absicherung dienen soll. Zur Zeit muss die erste Phase des Gründungszuschusses von den Arbeitsagenturen noch gewährt werden, wenn alle Voraussetzungen vorliegen. Die Bewilligung der zweiten Phase des Gründungszuschusses steht im Ermessen der Behörde und umfasst die Zahlung von € 300,- für den Zeitraum von sechs Monaten. Diese Summe soll nicht dazu dienen, eine aussichtslose Selbstständigkeit noch weitere sechs Monate am Leben zu erhalten, sondern je besser sie wirtschaften, umso eher wird der Zuschuss bewilligt.

Der Gründungszuschuss muss nicht versteuert werden und unterliegt nicht dem Progressionsvorbehalt.

Fachkundige Stellungnahme?

Dieser Punkt löst bei vielen Gründern Unbehagen und Zweifel an ihrer eigenen Courage aus. Damit aber der Gründungszuschuss gewährt werden kann, muss der Gründern anhand einer fachkundigen Stellungnahme die Tragfähigkeit seines künftigen Unternehmens darlegen. Als fachkundige Stellen bieten sich je nach Gewerbe/Tätigkeit die Industrie- und Handelskammer, Fachverbände, Steuer- und Unternehmensberater sowie Existenzgründercoaches an. Damit diese ihnen die Tragfähgkeit bescheinigen, müssen sie einen Businessplan nebst Umsatz- und Liquiditätsvorschau vorlegen, aus dem sich ergibt, wie sie ihr Unternehmen planen und mit welchen Umsätzen zu rechnen ist. Für die doch recht komplizierte Erstellung eines solchen Plans können Sie Existenzgründerseminare – von der Arbeitsagentur angeboten – besuchen.

Mein Antrag wurde abgelehnt – warum?

Es gibt bei der Beantragung des Gründungszuschusses einige Punkte, die sie beachten sollten:

Lassen sie sich nicht zu viel Zeit und achten sie darauf, dass sie unbedingt noch 90 Tage Restanspruch auf ALG 1 haben, besser ein paar Tage mehr. Bereits 89 Tage führen zur Ablehnung des Antrags.

 Sie müssen mindestens einen Tag arbeitslos sein, um Anspruch auf den Gründungszuschuss zu haben. Wenn Sie direkt aus einem beendeten Beschäftigungsverhältnis in die Selbstständigkeit starten, wird ihr Antrag ebenfalls abgelehnt.

Die Gründung sollte unbedingt mit dem in dem Antrag angebenen Datum übereinstimmen. Wenn sie vorher gründen, laufen Sie Gefahr, dass ihr Antrag abgelehnt wird.

Der Antrag wird auch abgelehnt, wenn sie nicht die persönliche Eignung haben, um ihr Wunschunternehmen zu führen. Einen Meisterbetrieb kann nur ein Meister führen.

Was passiert, wenn die Selbstständigkeit scheitert?

Die Förderdauer durch den Gründungszuschuss wird voll auf die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld angerechnet. Das bedeutet, dass in der Regel kein Restanspruch mehr auf ALG 1 besteht, wenn sie nach neun Monaten feststellen, dass sie mit ihrer Selbstständigkeit gescheitert sind.

Sie sind als Selbstständiger nicht in der gesetzlichen Arbeitslosenversicherung pflichtversichert, haben aber die Möglichkeit, sich hier freiwillig zu versichern, wobei hier zu bedenken ist, dass eine Pflicht zur Leistung dieser Versicherung erst nach 12 Monaten eintritt.

Wenn sie während oder nach dem Zeitraum von neun Monate feststellen, dass sie ein Angestelltenverhältnis bevorzugen und die Selbstständigkeit aufgeben, müssen sie dies der Arbeitsagentur mitteilen. Besteht noch ein Restanspruch auf den Gründungszuschuss, wird dieser ersatzlos gestrichen, ist er ausgelaufen, müssen sie in jedenfalls nicht zurückzahlen.