Der Grabschmuck als Zankapfel

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Jahrelanger Familienstreit gipfelt in Frage: Wer darf das Grab wie schmücken?

In vielen Familien sind jahrelange Streitigkeiten leider an der traurigen Tagesordnung. Man überzieht sich gegenseitig mit zivilrechtlichen Klagen und Strafanzeigen. Dann endet das Ganze oft nicht zuletzt in der finalen Streitfrage: Wer darf das Grab wie pflegen?

Sachverhalt: Tochter von geschiedenem Paar stirbt

Ehemann M und Ehefrau F sind 20 Jahre verheiratet, sie haben eine gemeinsame Tochter T. Beide lassen sich scheiden. Die Ehescheidung dauert mit allem Drum und Dran fast 5 Jahre. Hier haben sich beide Beteiligte nichts geschenkt. Es hat sich Hass aufgestaut.

Elisabeth Aleiter
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Schließlich stirbt Tochter T mit knapp 20 bei einem Verkehrsunfall. Sie hat kein Testament und keine Bestimmungen über Beerdigung und Totenfürsorge hinterlassen. Tochter T liebte beide Eltern sehr und hatte bis zu ihrem Tod ein gutes Verhältnis zu ihren Eltern.

Exehemann M kauft ein Grab für Tochter T, das nur er alleine nutzen darf. Die Exehefrau F ist damit einverstanden. Dort wird Tochter T beerdigt. Nun kommt es regelmäßig vor, dass Exehefrau F auf dem Grab für Tochter T Blumen ablegt und Exehemann M diese entsorgt. Die F fragt nach ihren Rechten.

Grabpflege erfolgt durch den Grabnutzungsberechtigten

Grundsätzlich darf der Grabnutzungsberechtigte über die Grabpflege entscheiden, d.h. wer was auf das Grab legen darf. Die Exehefrau M hätte gut daran getan, nur in ein gemeinsames Nutzungsrecht einzuwilligen.

Ob nun Personen, die nicht nutzungsberechtigt sind, ein Recht haben, Grabschmuck ablegen zu dürfen, hängt von mehreren Faktoren ab. Die Schmückung des Grabes gehört zur Totenfürsorge.

Grundsätzlich gilt, dass zunächst der Wille des Verstorbenen zu berücksichtigen ist. Hat der Verstorbene Regelungen darüber getroffen, sind diese zu beachten. Das hat Tochter T als junge Person nicht berücksichtigt.

Dann ist auf den mutmaßlichen Willen von T abzustellen. Da T ein gutes Verhältnis zu beiden Eltern hatte, wäre ihr der Grabschmuck ihrer Mutter sicherlich sehr Recht gewesen.

Ansonsten gilt, wenn kein mutmaßlicher Wille vorhanden ist, dass den nächsten Angehörigen (ohne dass diese Erben sein müssten) also Ehegatten, Kindern, Eltern, Großeltern, Geschwister auch die Totenfürsorge obliegt und diese ebenfalls berechtigt, das Grab zu pflegen. Auch hiernach wäre F berechtigt, Blumen auf das Grab zu legen.

Der Exehemann macht sich auch gemäß § 242 StGB strafbar, wenn er einfach die noch frischen Blumen entsorgt, die nach wie vor seiner Exehefrau gehören.

Eine aktuelle gerichtliche Entscheidung zu dem Themenbereich: So hat am 29.10.2014 das Amtsgericht Bergen auf Rügen entschieden, dass der Nutzungsberechtigte eines Grabes die Ablage von jeglichem Grabschmuck nicht unbedingt zu dulden habe, aber der Verwandte ohne Nutzungsberechtigung ein wehrfähiges Recht auf Beteiligung an der Grabpflege habe, das er aber nur gemeinsam mit dem Nutzungsberechtigten ausüben kann (25 C 133/14).

Fazit für Angehörige:

Selbst dieser einfache Sachverhalt ist rechtlich schwierig für Laien. Hier gilt es zivilrechtliche Ansprüche und Rechte (Grabpflegerecht) von strafrechtlichen Konsequenzen (z.B. bei rechtswidriger Entfernung von Grabschmuck) zu unterscheiden. Wie man aus Presse und Fernsehen immer wieder entnehmen kann, werden damit leider auch die Gerichte behelligt.

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