Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Verfassungsrecht » 

Gewaltenteilung - Worum es geht

AFP VOM 19.7.2001 | Ratgeber - Verfassungsrecht | 72502 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Gewaltenteilung, Montesquieu

Der von Staatsrechtlern als das Herz einer jeden demokratischen Grundordnung bezeichnete Gewaltenteilungsgrundsatz findet seineRechtsgrundlage in Absatz 2 des Art. 20 GG. Danach wird die Staatsgewalt vom Volk "durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt".

Grundlegend für die Gewaltenteilungslehre ist also die Unterscheidung zwischen den verschiedenen materiellen Staatsfunktionen:

  • Gesetzgebung (Legislative): Die Gesetzgebung ist die Staatsgewalt, die sich mit dem Erlass von Rechtssätzen für das Zusammenleben von Personen in der Gesellschaft befasst. Unterscheiden kann man dabei die Verfassungsgesetzgebung, also alle Änderungen des Wortlauts des Grundgesetzes und die einfache Gesetzgebung.

  • Verwaltung (Exekutive): Verwaltung ist nach der so genannten Subtraktionsmethode die Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist. Im Einzelnen fällt darunter die Regierungstätigkeit in Bezug auf die Vorbereitung der Gesetze und der Vollzug der Gesetze durch die öffentliche Verwaltung.

  • Rechtsprechung (Judikative): Die Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut, darf also kraft Verfassungsrecht nur von Richtern ausgeübt werden. Im engen Sinne gehören zur Rechtsprechung die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und die Verhängung von Strafen.

Die Frage nach den Funktionen der Gewaltenteilung kann aus zwei Perspektiven beurteilt werden: Vom Staat her gedacht, gewährleistet sie eine sinnvolle Aufgabenverteilung. Die einzelnen Aufgaben werden den Organen zugewiesen, die ihrer Struktur nach am besten die Funktionen erfüllen können (Prinzip der funktionsgerechten Organstruktur).
Aus der Perspektive des Bürgers hat die Gewaltenteilung eine freiheitssichernde Funktion, indem sie die Staatsgewalten aufteilt, begrenzt und dadurch eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet ("checks and balances").


Seite: 123 | Weiter »
Seiten in diesem Artikel:
Seite 1: Gewaltenteilung - Worum es geht
Seite 2: Montesquieu: Die historische Wurzel der Gewaltenteilung
Seite 3: Die Ebenen der Gewaltenteilung

123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97914
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Rechtsanwalt
Sebastian Trost
Hagen
Arbeitsrecht, Gewerblicher Rechtsschutz, Mietrecht, Urheberrecht, Internet und Computerrecht
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?