Der Gewaltenteilungsgrundsatz

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Gewaltenteilung - Worum es geht

Der von Staatsrechtlern als das Herz einer jeden demokratischen Grundordnung bezeichnete Gewaltenteilungsgrundsatz findet seineRechtsgrundlage in Absatz 2 des Art. 20 GG. Danach wird die Staatsgewalt vom Volk "durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt".

Grundlegend für die Gewaltenteilungslehre ist also die Unterscheidung zwischen den verschiedenen materiellen Staatsfunktionen:

  • Gesetzgebung (Legislative): Die Gesetzgebung ist die Staatsgewalt, die sich mit dem Erlass von Rechtssätzen für das Zusammenleben von Personen in der Gesellschaft befasst. Unterscheiden kann man dabei die Verfassungsgesetzgebung, also alle Änderungen des Wortlauts des Grundgesetzes und die einfache Gesetzgebung.

  • Verwaltung (Exekutive): Verwaltung ist nach der so genannten Subtraktionsmethode die Staatstätigkeit, die weder Gesetzgebung noch Rechtsprechung ist. Im Einzelnen fällt darunter die Regierungstätigkeit in Bezug auf die Vorbereitung der Gesetze und der Vollzug der Gesetze durch die öffentliche Verwaltung.

  • Rechtsprechung (Judikative): Die Rechtsprechung ist nach Art. 92 GG den Richtern anvertraut, darf also kraft Verfassungsrecht nur von Richtern ausgeübt werden. Im engen Sinne gehören zur Rechtsprechung die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten und die Verhängung von Strafen.

Die Frage nach den Funktionen der Gewaltenteilung kann aus zwei Perspektiven beurteilt werden: Vom Staat her gedacht, gewährleistet sie eine sinnvolle Aufgabenverteilung. Die einzelnen Aufgaben werden den Organen zugewiesen, die ihrer Struktur nach am besten die Funktionen erfüllen können (Prinzip der funktionsgerechten Organstruktur).
Aus der Perspektive des Bürgers hat die Gewaltenteilung eine freiheitssichernde Funktion, indem sie die Staatsgewalten aufteilt, begrenzt und dadurch eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet ("checks and balances").

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Seite  1:  Gewaltenteilung - Worum es geht
Seite  2:  Montesquieu: Die historische Wurzel der Gewaltenteilung
Seite  3:  Die Ebenen der Gewaltenteilung
Leserkommentare
von monedem am 19.06.2012 17:46:28# 1
in der heutigen Situation mit heutigen ParteienStrukturen (und all ihren zb Lobbying Problemen) müsste das aber auch heissen, dass nicht gleiche MEHRHEITEN in den 3 Gewalten dominieren dürfen.

(wobei Medien als 4. Gewalt und Internet als 5. Gewalt durchaus auf die jeweils betrachtete Situation einbezogen werden sollten)

Eklatanter Verstoss dagegen sind Praktiken wie
* "Wahl der Präsidenten durch den Bundestag" (Deutschland; Mehrheit im Bundestag bestimmt den Präsidenten) ,
und
* gleiche Mehrheit in Regierung und Parlament (2012 zb Frankreich: gerade erst den MachtRausch des unsäglichen Sarkozy losgeworden, und schon hat Hollande BEIDE Mehrheiten in Parlament und Regierung)
und besonders
* "Koalitionen" (die "ihre" Mehrheit erst künstlich per Vertrag schaffen, wo der Wähler zb 3x30% gewählt hat aber 2x30% Parteien eine 60% Regierung bilden wie schon wiederholt zb in Griechenland oder in Österreich
und genauso wo
* Regierung gar nicht erst separat gewählt wird (und MinisterInnen sowieso schon gar nicht), wie in Österreich: dort ernennt der BundesPräsident den MP (BundesKanzler)
Deshalb:
in der heutigen Situation mit heutigen ParteienStrukturen (und all ihren zb Lobbying Problemen) müsste das aber auch heissen, dass nicht gleiche MEHRHEITEN in den 3 Gewalten dominieren dürfen.

    
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