Der Geschäftsführer einer GmbH im Steuerrecht und Steuerstrafrecht

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Freilich muss auch eine GmbH Steuern zahlen - für die GmbH handelt der Geschäftsführer

Zu den Pflichten des GmbH-Geschäftsführers gehören auch die steuerlichen Pflichten der GmbH.

Ob der Geschäftsführer schon im Handelsregister eingetragen ist oder nicht spielt keine Rolle. Maßgeblich ist der Zeitpunkt, ab wann der Geschäftsführer für die GmbH als Geschäftsführer tätig ist. Auch der faktische Geschäftsführer ist für die ordnungsgemäße Erfüllung der steuerlichen Angelegenheiten verantwortlich.

Die Pflicht endet bei einem Wechsel der Geschäftsführung, mit Abberufung durch Gesellschafterbeschluss oder mit Niederlegung seines Amtes oder mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Die steuerrechtliche Haftung ist von der strafrechtlichen Verantwortung zu trennen.

Nach § 69 AO haftet der Geschäftsführer einer GmbH als deren gesetzlicher Vertreter, soweit Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihm auferlegten Pflichten nicht bzw. nicht rechtzeitig festgesetzt oder nicht bzw. nicht rechtzeitig erfüllt werden oder Steuervergütungen/-erstattungen (z.B. Vorsteuer-Guthaben) ohne rechtlichen Grund erfolgen.

Bei mehreren GmbH-Geschäftsführern trifft grundsätzlich jeden von ihnen die Verantwortung für die steuerlichen Pflichten.

Voraussetzung für die steuerstrafrechtliche Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers ist, dass er vorsätzlich gegenüber Finanzbehörden falsche Angaben macht oder es pflichtwidrig unterlässt, Angaben zu steuerlichen Sachverhalten zu machen.

Bei mehreren GmbH-Geschäftsführern muss aus strafrechtlicher Sicht derjenige für die Steuerhinterziehung verantworten, welcher zumindest bedingt vorsätzlich handelt.

Der bedingte Vorsatz ist gegeben, wenn der Täter den Erfolg nicht unbedingt will, sich damit aber abfindet und den Erfolg als Nebenwirkung seines Handelns in Kauf nimmt.

Sollte der Geschäftsführer von einer Steuerhinterziehung Kenntnis erlangen, hat er eine Berichtigungspflicht und muss dieser unverzüglich nachkommen, sonst begeht er selbst eine Steuerhinterziehung.

Die steuerrechtliche Haftung, aus der strafrechtlichen Verfehlung, folgt dann aus § 71 AO.

Ein besonderer steuerrechtlicher Fall ist der Kauf oder die Übernahme einer GmbH.

Der Erwerber eines Unternehmens haftet für Steuerschulden, wenn er das Unternehmen als Ganzes erwirbt. Zum Schutz des Erwerbers umfasst die Haftung allerdings nur die seit Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres, entstandenen und bis zum Ablauf von einem Jahr nach der Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzten oder angemeldeten Steuern.

Strafrechtlich könnte in dem vorliegenden Fall die Kenntnis des Erwerbers von einer steuerrechtlichen Verfehlung der GmbH, beispielsweise bei der Durchsicht der Bücher, wiederum eine oben genannte Berichtigungspflicht und damit wiederum bei einem Unterlassen, eine Strafbarkeit der Steuerhinterziehung des neuen Geschäftsführers nach sich ziehen.