Der Fall Ribéry - Überprüfung einer Disziplinarstrafe als Folge einer roten Karte

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Schiedsspruch vom 03.09.2010 – CAS 2010/A/2114 (FC Bayern München AG u. Franck Ribéry v/ UEFA)

Der Fall:

Am 21.04.2010 spielte der FC Bayern München in der Champions League gegen Olympique Lyon. In der 37. Spielminute foulte der Münchner Ribéry seinen Gegenspieler Lopez und erhielt hierfür die rote Karte. Mit Entscheidung vom 28.04.2010 belegte die Kontroll- und Disziplinarkammer der UEFA den Spieler Ribéry mit einer Sperre von drei UEFA Klubwettbewerbsspielen. Er habe sich einer Tätlichkeit i.S.d. Art. 10 Abs. 1 lit. d) UEFA-Rechtspflegeordnung schuldig gemacht. Ribéry habe bei seiner Aktion vorsätzlich die Gesundheit seines Gegenspielers gefährdet. Am 29.04.2020 legten die FC Bayern München AG und Ribéry Berufung ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Entscheidung und Verhängung einer Sperre von einem Spieltag. Mit Urteil vom 05.05.2010 wies der Berufungssenat der UEFA die Berufung als unbegründet ab.

Die Entscheidung des CAS:

Die gegen die Entscheidung der UEFA fristgerecht eingelegte Berufung beim CAS blieb ohne Erfolg. Ribéry fehlte sodann im Champions League Finale und im ersten Spiel der neuen Champions League Saison 2010/2011.

Der CAS untersuchte noch einmal das Foulspiel von Ribéry und war der Ansicht, dass die Aktion Ribérys der Rückeroberung des Balles galt und nicht primär auf den Gegenspieler Lopez ausgerichtet war. Die Videoaufzeichnungen ließen jedoch dennoch eine gewisse Rücksichtslosigkeit erkennen. Entgegen der Auffassung der UEFA wertete der CAS das Verhalten nicht als Tätlichkeit, aber als grobes Spiel i.S.d. Art. 10 Abs. 1 lit. a) Ziff. 2 RPO. Der CAS hat unterstützend angeführt, auch aus dem Spielbericht des Schiedsrichters („He was sent off for serious foulplay.“) und den Aussagen Lopez´(dieser hatte Ribéry keine Verletzungsabsicht unterstellt und die verhängte Sperre als exzessiv bezeichnet) würde sich nichts anderes ergeben.

Als Folge sieht Art. 10 Abs. 1 lit. a) Ziff. 2 RPO eine Sperre von einem Wettbewerbsspiel vor – dieses Strafmaß stellt aber nur ein Regelstrafmaß dar, welches auch unter- oder überschritten werden kann (Art. 17 Abs. 1, Abs. 2 RPO). Es kommt auf die besonderen Umstände des Einzelfalls an. Hier war laut CAS zu berücksichtigen, dass Ribéry 2005 bereits einmal mit einer roten Karte bestraft wurde und dass das Foul überhart und rücksichtslos war. Auch in vergleichbaren Fällen wäre das Strafmaß entsprechend erhöht worden. Unter Berücksichtigung aller Umstände erachtete das CAS eine Sperre von drei Spielen als angemessen.   

Der Schiedsspruch des CAS lautet:

„Die Berufung des FC Bayern München AG und von Franck Ribéry vom 07.05.2010 wird abgewiesen. Der Entscheid der Berufungskammer der UEFA vom 5. Mai 2010 wird bestätigt und Franck Ribéry wird für drei (3) Klubwettbewerbsspiele der UEFA gesperrt. […]“

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