Der Fall Hoeneß - wieso Freiheitsstrafe auf Bewährung neben Geldstrafe?

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Ein Kommentar zu § 41 StGB und den Gerüchten um die Bestrafungsabsichten der ermittelnden Staatsanwaltschaft

In diesem Artikel möchte ich kurz auf die Ankündigung über Spiegel–Online zu sprechen kommen, wonach die Staatsanwaltschaft angeblich für Uli Hoeneß Steuerhinterziehung (lediglich) 2 Jahre Haft auf Bewährung sowie eine Geldstrafe von 720 Tagessätzen fordern will.

Insofern möchte ich hier gar nicht darauf hinaus, inwieweit Verjährung tatsächlich eingetreten ist, ab wann die Verjährung beendet wurde, und wieviel Steuerschuld Herr Hoeneß tatsächlich aufgehäuft hat.

Vielmehr möchte ich kurz die Vorschrift auf ihren Sinn und Zweck hin durchleuchten, die das unübliche Konstrukt der Verbindung von Freiheitsstrafe und Geldstrafe ermöglicht - § 41 StGB - und weiter auf die Frage, warum dies vorliegend angeblich angewendet werden soll. Diese Vorschrift lautet:

"Hat der Täter sich durch die Tat bereichert oder zu bereichern versucht, so kann neben einer Freiheitsstrafe eine sonst nicht oder nur wahlweise angedrohte Geldstrafe verhängt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters angebracht ist…"

Einig sind sich die Gelehrten, dass diese Vorschrift Ausnahmecharakter hat (vgl. z.B. Fischer, Kommentar StGB, § 41, Rn. 2). Daher wird sie auch selten angewendet.

Der ursprüngliche Sinn dieser Vorschrift indes war ein guter:

Täter, bei denen die Gier auf Geld das Tatmotiv war, sollten, indem sie nicht nur in ihrem Recht auf Freiheit, sondern auch noch in ihrem Vermögen (was habgierigen Menschen sehr wichtig ist) durch die Strafe beeinträchtigt werden, durch eine kombinierte Übelzufügung individueller bestraft werden.

Dabei wird die Freiheitsstrafe durch die Bemessung der Geldstrafe beeinflusst. Es handelt sich also NICHT um eine Zusatzstrafe, so zumindest die herrschende Ansicht in Literatur und Rechtsprechung. Das heißt per se aber nur, dass zu der gesetzlichen Höchst-Freiheitsstrafe nicht noch eine Geldstrafe hinzukommen darf. Fakt ist: Beide Strafarten zusammen müssen der Tatschuld entsprechen, § 46 Abs. 1 StGB.

Der Bundesgerichtshof ist indes schon immer der Überzeugung, dass § 41 StGB nur bei Tätern mit Vermögen oder zumindest Einkommen angeordnet werden kann (BGH 26, 328; MDR 86, 97). Schon gar nicht anzuordnen ist die Geldstrafe nach § 41 StGB, wenn der Täter ohne Erwerbsaussichten ist (vgl. wistra 85, 148).

Das ist zwar logisch vom Gedankengang her, hat aber letztlich die Auswirkung, dass die Vorschrift heute, wenn überhaupt, im Bereich der Wirtschafts- und Steuerkriminalität vorkommt, im klassischen „white-collar-crime" also. Dort, wo es vorkommt, dass die Reichen, wie angeblich durch Uli Hoeneß geschehen, sich strafbar machen, offenbar, weil man eben nie reich genug sein kann.

Und dort wird die Vorschrift in aller Regel nicht ihrem ursprünglich angedachten Sinn und Zweck gemäß angewendet, sondern oft in Deals zwischen Verteidigung, Anklage und Gericht, dahingehend, dass auch bei schweren Vergehen gerade noch so die Verjährungsstrafe verhängt werden kann, indem daneben eine hohe Geldstrafe ausgeurteilt wird.

Faktisch bedeutet das heute leider zumeist nichts weiter, als dass sich der vermögende Straftäter gegen Zahlung einer hohen Summe Geld freikaufen kann, wenn Staatsanwaltschaft und Gericht mitspielen.

Das wiederum ist besonders oft dann der Fall, wenn die Beweislage schwierig ist. Dann, frei nach dem Motto: „Besser den Angeklagten so zur Rechenschaft gezogen, als dass er mit einem Freispruch davonkommt!", werden entsprechende Kompromisse attraktiv. Das allerdings in aller Regel erst im Laufe des Verfahrens und kaum vor Anklageerhebung.

Wieso die Staatsanwaltschaft jetzt bereits wissen will, dass sie am Ende des Verfahrens auf 2 Jahre Freiheitsstrafe nebst 720 Euro Geldstrafe plädieren will (so dieses Gerücht denn überhaupt stimmt!), ist aus meiner Sicht daher unklar: Denn wenn sie gegen Herrn Hoeneß tatsächlich eine schlechte Beweislage hat, dann wird das erst im Prozess deutlich. Und ist die Beweislage doch besser als gedacht, muss unter Umständen auch ein anderes Strafmaß beantragt werden.

Nur, um dem späteren Vorwurf, man habe einen Deal geschlossen, zu umgehen? Fraglich.

Letztlich wäre das Ziel eines solchen Antrages der Staatsanwaltschaft wohl genau das, was ein angeklagter Prominenter wie Uli Hoeneß wollen dürfte: Auf keinen Fall ins Gefängnis gehen und dafür lieber auf zwei Jahresgehälter verzichten.

Dass die Staatsanwaltschaft diesen Wunsch nach Anwendung der Ausnahmevorschrift bereits vorab als Maximalziel ausruft, hätte natürlich ein „Geschmäckle", wie man in Hoeneß Heimat sagen würde. Ganz unabhängig davon, ob sich letztlich im Prozess bestätigen wird, dass die Strafe angemessen sein wird, weil tatsächlich wenig vorwerfbar ist, als ursprünglich angenommen, oder nicht.

Hierzu nur ganz kurz: Unterstellt, Uli Hoeneß habe wirklich nur nachweisbare 900.000 Euro hinterzogen, wie das der Spiegel schreibt. Dann liegt er zwar tatsächlich unterhalb der 1 Million Grenze, bei der gemäß Bundesgerichtshof „auf keinen Fall mehr eine Bewährungsstrafe in Betracht kommt".

Diese Aussage des BGH bedeutet aber nicht im Umkehrschluss, dass unterhalb von 1 Mio. Euro auf gar keinen Fall eine zu vollstreckende Haftstrafe (ohne Bewährung also) verhängt werden darf. Vielmehr ist das Gesamtmaß der Schuld maßgebend dafür, ob eine Haftstrafe ohne Bewährung anzusetzen ist oder nicht, § 46 Abs. 1 StGB. Und nur, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen, kommt bei Freiheitsstrafe von über einem Jahr bis hin zu 2 Jahren überhaupt die Bewährungsstrafe in Betracht, § 56 Abs. 2 StGB. Wenn die Staatsanwaltschaft schon all das bejaht, bevor die Anklage erhoben wird, liegt eine Art „positive Befangenheit" der Staatsanwaltschaft in der Luft. Diese hat allerdings auf den Strafprozess keine Auswirkungen, sondern lediglich auf das Gerechtigkeitsempfinden der Bevölkerung.

Unter dem Strich bleibt abzuwarten, wie viel an diesem Gerücht tatsächlich dran ist, und wie der Prozess verlaufen wird. Auch Uli Hoeneß sollte trotz seiner Prominenz nicht vorverurteilt werden – weder in negativer, noch in positiver Hinsicht.