Der Fall GFE Nürnberg: Zur Frage der Umsatzsteuer

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Das Unternehmenskonzept der GFE Nürnberg sah vor, dass Käufer ein Blockheizkraftwerk in Containerbauweise erwerben. Sobald das Blockheizkraftwerk auf dem Grundstück des Käufers/ Eigentümers oder eines Dritten aufgestellt ist, sollte es zurückgepachtet werden. Doch dazu kam es nicht. Die Staatsanwaltschaft Nürnberg verhaftete Mitglieder der Geschäftsführung, Vermögenswerte wurden gesichert und über das Vermögen der GFE - Gesellschaft zur Förderung erneuerbarer Energien mbH wurde zwischenzeitlich das Insolvenzverfahren eröffnet. Nun tritt bei einigen Käufern das steuerrechtliche Problem auf, dass das Finanzamt die Umsatzsteuer wieder zurückfordert oder gar nicht erst auszahlt.

Die Behandlung durch die Finanzämter

Ulrich Schulte am Hülse
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Der Steuervorteil für die Käufer sollte darin bestehen, dass die auf den Kauf des Blockheizkraftwerkes entfallende Umsatzsteuer gegenüber dem Finanzamt im Wege des Vorsteuerabzugs geltend gemacht werden sollte. Angesichts der Höhe der Kaufpreise keine ganz kleine Summe. Da die Betroffenen vor unterschiedlichen Finanzämtern veranlagt werden und die Steuerbescheide auch zu unterschiedlichen Zeiten ergehen, ist die Handhabung des Finanzamtes nicht einheitlich.

Worum geht es rechtlich?

Soweit Umsatzsteuern zurückgefordert werden, geht es um die Rechtsfrage, ob es sich bei dem Erwerb der Blockheizkraftwerke um eine unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Umsatzsteuergesetzes handelt oder um eine Kapitalanlage. In einem Bescheid, der ilex Rechtsanwälte & Steuerberater zur Prüfung vorgelegt wurde, heißt es lapidar: „die geltend gemachte Vorsteuer bezüglich des Blockheizkraftwerkes ist mangels Unternehmereigenschaft zurückzufordern“. Eine Reihe der Finanzämter argumentieren hier, die Käufer seien mit der „Verpachtung" eines Blockheizkraftwerkes weder beruflich, noch gewerblich als Unternehmer aufgetreten, sondern als reine Kapitalgeber.

Wie ist die Rechtslage?           

Gemäß § 15 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes kann nur ein Unternehmer gezahlte Umsatzsteuer unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich geltend machen. Man nennt dies den sogenannten Vorsteuerabzug. Als Unternehmens gilt nach § 2 Abs. 1 des Umsatzsteuergesetzes, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen. Allerdings stellt der klassische Bereich der Kapitalanlage; insbesondere das bloße Halten und Verwalten eines Vermögens, nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch keine unternehmerische Tätigkeit dar, weil eine Einnahmeerzielung durch Zufluss von Zinsen und anderen Erträgen aus einer Kapitalanlage und einer Kapitalbeteiligung nicht auf einer nachhaltigen gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit beruht (EuGH, Urt. v. 20.06.1996 – Rs C-155/94 „Wellcome Trust Ltd“; BFH, Urt. v. 15.01.1987 – V R 3/77).

Was spricht für die Vorsteuerabzugsberechtigung?

Entscheidend ist es, ob der Kauf eines Blockheizkraftwerkes als eine Kapitalanlage oder als eine unternehmerische Tätigkeit anzusehen ist. Dabei kommt es nicht allein auf den Willen an, eine Rendite zu erzielen, da das bloße Interesse, Geld zu verdienen nicht bloß der an einer Kapitalverzinsung interessierte Kapitalanleger hat, sondern naturgemäß auch der mit einer Gewinnerzielungsabsicht tätige Unternehmer.

In der Rechtsprechung sind die exakten Einzelheiten der Abgrenzung von unternehmerischer Tätigkeit zur bloßen Kapitalanlage teilweise fließend. Selbst der An- und Verkauf von Edelmetallbarren, die üblicherweise als typische Kapitalanlage dienen, kann eine unternehmerische Tätigkeit darstellen und damit zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass der Steuerpflichtige nicht nur „Nutzungen“ (Kapitalerträge und Zinsen) einsammeln wollte (FG Niedersachsen, Urt. v. 29.09.1987 - V 208/87; bestätigt durch BFH, Urt. v. 13.02.1992 - V R 112/87).

Im vorliegenden Fall müssen deshalb die Verträge auf Argumente gegen die Rechtsansicht der Finanzämter durchforstet werden. Wenn beispielsweise der Käufer das typische wirtschaftliche Risiko eines Eigentümers trägt, wie zum Beispiel des Unterganges durch höhere Gewalt, der Sachbeschädigung oder der Funktionslosigkeit oder des Geräteausfalles, spricht dies eher für eine unternehmerische Tätigkeit. Dafür spricht aber auch, wenn die Tätigkeit auf eine mehrjährige Dauer angelegt ist, wenn planmäßig gehandelt wird und wenn mehr, als nur ein Umsatz getätigt werden soll.

Auch ist jeder Fall anders: war als Standort für das Kraftwerk ein im Eigentum des Käufers stehendes Grundstück geplant, ist dies grundsätzlich etwas anderes als das Betreiben an einem weit entfernten Ort. Fazit: es kann sich im Einzelfall lohnen gegen die Bescheide der Finanzämter vorzugehen.

Was muss ich veranlassen?

Wenn Sie mit der Rückforderung oder Nichtauszahlung der Umsatzsteuer nicht einverstanden sind, müssen Sie sich aktiv gegen einen Steuerbescheid wehren. Die Beauftragung eines Rechtsanwaltes oder Steuerberaters ist allerdings nicht von Erfolg gekrönt, wenn der Bescheid des Finanzamtes bereits bestandskräftig geworden ist.

Rechtsanwalt Ulrich Schulte am Hülse

Dr. Ulrich Schulte am Hülse,
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