Die Organe der Europäischen Union
AFP VOM 23.11.2002 | Ratgeber - Europarecht | 71631 Aufrufe Mehr zum Thema:EU, Ministerrat, EuGH, Kommission
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die Aufgabe die einheitliche Anwendung, Auslegung und Fortbildung des Gemeinschaftsrechts sicherzustellen. Er ist das Verfassungsgericht der EU, und somit u. a. zuständig für Streitigkeiten unter den Mitgliedstaaten und Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane.
Nationale Gerichte, die über die Anwendung europäischen Gemeinschaftsrechts zu entscheiden haben, haben in bestimmten Fällen die Pflicht die Streitigkeit dem EuGH vorzulegen (Vorabentscheidungsverfahren, Art. 177 EGV).
Neben dem EuGH gibt es noch das Gericht erster Instanz, das aus 15 weiteren Richtern besteht und für Einzelsachen zuständig ist. Die Gerichte tagen in Vollsitzungen oder in Kammern mit drei, fünf oder sieben Richtern.
Der Rechnungshof ist zuständig für die Überwachung der gesamten Haushalts- und Wirtschaftsführung der Gemeinschaft, d. h. er überprüft alle Einnahmen und Ausgaben, die im Laufe eines Jahres anfallen.
Am Ende jeden Haushaltsjahres wird den anderen Organen ein Jahresbericht vorgelegt.
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