Der Erbschein
Von Rechtsanwalt Michael Wundke 3.11.2010 | Ratgeber - Erbrecht | 2366 Aufrufe Mehr zum Thema:Erbschein
Wozu ein Erbschein?
Ein Erbschein dient dem Nachweis, wer den Verstorbenen beerbt hat. Sie benötigen bspw. einen Erbschein, wenn Sie von dem Verstorbenen ein Grundstück geerbt haben und nun im Grundbuch als Eigentümer eingetragen werden wollen. Auch wenn Sie bei einer Bank oder Sparkasse die Auszahlung von Sparbeträgen oder ähnlichem verlangen, werden Sie einen Erbschein vorlegen müssen. Manchmal kann ein Erbschein entbehrlich sein. Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn Sie Alleinerbe aufgrund eines notariellen Testamentes geworden sind. Dann kann die Vorlage des notariellen Testamentes genügen. Sicherer ist aber in diesem Fall die Beantragung eines Erbscheins. Außerdem ergibt sich aus dem Erbschein, ob der oder die Erben an Verfügungsbeschränkungen, beispielsweise der Anordnung der Nacherbfolge, gebunden sind.
Wie bekomme ich einen Erbschein?
Vom Nachlassgericht. Das ist das für den letzten Wohnsitz des Verstorbenen örtlich zuständige Amtsgericht. In Baden-Württemberg ist ausnahmsweise das Notariat zuständig. Dort müssen Sie einen formlosen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins stellen. Die dabei vorzulegenden Unterlagen und beizubringenden Informationen erläutern wir Ihnen nachstehend.
Michael Wundke
Senftenberg
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Wer kann einen Erbschein beantragen?
Ein Erbschein kann von einem Erben, dem Testamentsvollstrecker, einem eventuell eingesetzten Nachlassinsolvenzverwalter oder dem Betreuer eines Erben beantragt werden. Außerdem kann ein Nachlassgläubiger einen Erbschein beantragen, sofern er diesen zur Vollstreckung benötigt.
Was muss in dem Antrag stehen?
Hier liegt regelmäßig für einen Laien das Problem: Der Antrag muss nämlich den Inhalt des begehrten Erbscheins so genau angeben, dass das Gericht den Erbschein erteilen kann, ohne an der Formulierung Erweiterungen oder Einschränkungen vorzunehmen. Deshalb muss jeder Erbe mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Verwandtschaftsverhältnis zum Erblasser sowie seines Erbanteils aufgeführt sein. Zudem muss der Antrag ergeben, ob ein Alleinerbschein, ein Teilerbschein oder ein gemeinschaftlicher Erbschein beantragt wird. Schleichen sich Fehler in den Antrag ein, kann das Gericht den Antrag allein auf Grund formeller Mängel zurückweisen, was natürlich auch Kosten verursacht.
Was kostet ein Erbscheinsverfahren?
Die Erteilung eines Erbscheins ist kostenpflichtig. Wie hoch die Kosten im Einzelfall sind, richtet sich nach dem Reinvermögenswert des Nachlasses. Die entsprechenden Gebühren werden anhand des Reinvermögenswertes durch das Gericht festgesetzt.
Was muss ich dem Gericht vorlegen?
Das hängt davon ab, woraus Sie Ihre Erbenstellung ableiten.
1. Vorliegen eines Testaments
Liegt ein notarielles oder handschriftliches Testament des Verstorbenen vor, gehen Sie mit diesem Testament und einer Sterbeurkunde des Verstorbenen zum Nachlassgericht, beantragen die Eröffnung des Testaments und stellen einen Antrag auf Erteilung eines Erbscheins.
2. Gesetzliche Erbfolge
Hat der Verstorbene kein Testament gemacht, so gilt die gesetzliche Erbfolge. Und die Erlangung eines Erbscheins wird schwierig! Nun müssen Sie nämlich dem Nachlassgericht die gesamten Verwandtschaftsverhältnisse darlegen, soweit dies für die Erbenermittlung erforderlich ist. Besonders schwierig wird es, wenn der Erblasser keine Nachkommen hatte oder diese bereits verstorben waren, ohne selbst Nachkommen zu hinterlassen. Da die gesetzliche Erbfolge dann über die Eltern des Erblassers vermittelt wird, benötigen Sie eine Vielzahl von Unterlagen. Bei den ggfs. erforderlichen Unterlagen - die alle in beglaubigter Abschrift und nicht nur als einfache Kopie vorgelegt werden müssen - handelt es sich um folgende:
- Sterbeurkunde des Erblassers
- Heiratsurkunde des Erblassers, wenn er verheiratet war
- Sterbeurkunden von nach-verstorbenen Erben des Erblassers
- Sterbeurkunden von vor-verstorbenen Erben des Erblassers
- Geburtsurkunde des Erblassers, wenn er keine Nachkommen hinterlassen hat oder diese vor- bzw. nachverstorben sind
- ggfs. Heiratsurkunde der Eltern des Erblassers
- ggfs. Sterbeurkunden der Eltern des Erblassers
- ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden der Geschwister des Erblassers
- ggfs. Geburts- und Sterbeurkunden von Nachkommen der Geschwister des Erblassers
- ggfs. Erbverzichtsverträge potentieller Miterben
Woher erhalte ich Personenstandsurkunden?
Diese sogenannten Personenstandsurkunden erhalten Sie wie folgt:
- Geburtsurkunden: beim Standesamt des Geburtsortes des/der Betroffenen
- Heiratsurkunden: beim Standesamt der Eheschließung des/der Betroffenen
- Sterbeurkunden: beim Standesamt des letzten Wohnsitzes des/der Betroffenen
Was passiert mit fehlerhaften Erbscheinen?
Hat das Nachlassgericht den Erbschein mit einem falschen Inhalt oder gar zu Unrecht ausgestellt, z.B. weil später ein wirksames Testament mit dem Erbschein widersprechenden Erbregelungen gefunden wird, muss das Gericht den Erbschein wieder einziehen.
Wer hilft mir bei der Beantragung eines Erbscheins?
Selbstverständlich ist der Anwalt des Vertrauens gerne bei der Vorbereitung eines Erbscheinsantrags und auch der Durchführung des Erbscheinsverfahrens behilflich. Sofern dies erforderlich ist, unterstützt er Sie bei der Ermittlung oder dem Ausschluss von möglichen Miterben. Er beantragt für Sie Abschriften notwendiger Urkunden und holt Auskünfte zum Verbleib unbekannter Miterben ein, wobei er laufend unter erbrechtlichen Gesichtspunkten die Erforderlichkeit weiterer Ermittlungen prüft, um Ihnen keine unnötigen Kosten zu verursachen.
Schlusswort
Insbesondere bei schwierigen Verwandtschaftsverhältnissen und fehlendem Testament kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt wertvolle Hilfe bei der Erlangung eines Erbscheins leisten. Oftmals geht durch fehlerhafte Antragstellung viel Zeit und eventuell auch Geld verloren. Lassen Sie sich daher anwaltlich beraten, wenn Sie bei unklarer Erblage einen Erbschein benötigen.



