
Am 01.10.2007 ist die Energieeinsparverordnung (EnEV 2007) in Kraft getreten. Danach müssen Eigentümer von bis 1965 errichteten Wohngebäuden Miet- oder Kaufinteressenten seit dem 01.07.2008 einen Energieausweis für ihr Gebäude vorlegen. Für jüngere Immobilien gilt dies ab dem 01.01.2009, für Gewerbebauten erst ab dem 01.07.2009. Der Energieausweis muss dem Interessenten spätestens unverzüglich nach erster Aufforderung vorgelegt werden.
Wer als Eigentümer seine Immobilie weder verkaufen noch vermieten möchte, benötigt (zumindest derzeit noch) keinen Energieausweis. Ausgenommen von der Pflicht sind auch unter Denkmalschutz stehende Gebäude (§ 16 Absatz 4 EnEV). Ohne Nachweis droht dem Eigentümer bei Verkauf und Neuvermietung ein Bußgeld von bis zu EUR 15.000,-. Alle weiteren Regelungen über Ausstellung, Grundlagen und Verwendung des Energieausweises enthält die Energieeinsparverordnung .
Der Energieausweis erlaubt keinen Rückschluss auf die tatsächlichen Energiekosten; doch gibt bereits ein Blick auf die eingängige Farbskala Anhaltspunkte in Bezug auf die Gebäude-Energieeffizienz. Er soll Vorschläge für die Verbesserung der Energieeffizienz des Gebäudes machen, sofern kostengünstige Modernisierungen möglich sind.
Energieausweise für bestehende Gebäude dürfen entweder auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder des gemessenen Energieverbrauchs ausgestellt werden. Dabei ist weiter wie folgt zu differenzieren:
Energieausweise für Neubauten oder Gebäudeänderungen sind auf Grundlage des Energiebedarfs zu erstellen.
Die Geltungsdauer für Energieausweise beträgt zehn Jahre. Jedoch empfiehlt sich nach erfolgten Sanierungsmaßnahmen ein neuer, aktueller Energieausweis, da hier die höhere Effizienz berücksichtigt wird. Ein Mieter- oder Eigentümerwechsel während dieser Zehn-Jahres-Frist hat keinen Einfluss auf die Gültigkeit des Energieausweises.
| Zum 123 Rechtshop |