Der Einspruch gegen den Steuerbescheid des Finanzamtes

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Steuerbescheid, Finanzamt, Einspruch, Frist, Rechtsbehelfsbelehrung
4,6 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
5

Rechtsbehelfsbelehrung muss als Formerfordernis den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergeben

Welchen Umfang muss die Rechtsbehelfsbelehrung des Finanzamtes haben? Ist ein Hinweis auf eine E-Mail erforderlich?

Mit dieser Frage hatte sich einmal mehr der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 20.11.2013 zu befassen, Az. X R 2/12.

Sandro Dittmann
Partner
seit 2009
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Steuerrecht
Schlesischer Platz 2
01097 Dresden
Tel: 0351 / 811 60 438
Web: http://www.unternehmerrecht.info
E-Mail:
Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht

Im Ergebnis hat der BFH entschieden, dass es ausreicht, wenn die Rechtsbehelfsbelehrung hinsichtlich der Formerfordernisse für die Einlegung eines Einspruchs den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiedergibt.

Im entschiedenen Sachverhalt wurden drei Bescheide mit Rechtsbehelfsbelehrungen versehen, die hinsichtlich der Form der Einspruchseinlegung den Wortlaut des § 357 Abs. 1 S. 1 AO wiederholten. Auf dem Bescheid selbst war auch die E-Mail-Adresse des Finanzamtes angegeben.

Nachdem der Kläger Einspruch später als 1 Monat Einspruch eingelegt hatte, verwarf das Finanzamt die Einsprüche als unzulässig.

In erster Instanz hat der Kläger noch Recht bekommen - den Rechtsbehelfsbelehrungen fehlte ein Hinweis auf die Möglichkeit zur Einlegung eines Einspruchs per E-Mail.

Allerdings hat der Bundesfinanzhof diese Entscheidung aufgehoben.

Entgegen dem Urteil der ersten Instanz ist die Einspruchsfrist nicht gemäß § 356 Abs. 2 S. 1 AO auf ein Jahr seit Bekanntgabe der Bescheide verlängert worden, da die Rechtsbehelfsbelehrungen der Bescheide vollständig und richtig erteilt worden seien.

Der BFH hat klargestellt, dass die Wiederholung des Gesetzeswortlautes ausreichend ist - § 357 AO sei ausreichend.

Unrichtig ist eine Belehrung nach Auffassung des Gerichtes erst dann, wenn sie in wesentlichen Aussagen unzutreffend oder derart unvollständig oder missverständlich gefasst ist, dass hierdurch die Möglichkeit zur Fristwahrung gefährdet erscheint.

Bereits vorher hat der BFH mehrfach entschieden, dass die Rechtsbehelfsbelehrung auch dann noch vollständig und richtig ist, wenn sie hinsichtlich der Form der Einlegung des Rechtsbehelfs nur den Wortlaut des Gesetzes wiederholt, und zwar auch in Bezug auf die Einlegung des Rechtsbehelfs per E-Mail.

Praxistipp vom Fachanwalt

Die Rechtsfrage ist damit eindeutig geklärt - für eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung ist die Wiedergabe des Wortlauts des § 357 Abs. 1 S. 1 AO ausreichend.

Ein Hinweis auf die Möglichkeit der Einlegung per E-Mail muss nicht enthalten sein.

Die Konsequenz für den Steuerpflichtigen ist damit klar – jeder Bescheid sollte umgehend geprüft werden und gemeinsam mit dem Steuerberater oder Fachanwalt für Steuerrecht besprochen werden. Die Frist von einem Monat ist kurz, aber ausreichend, um die Angelegenheit zu besprechen.

Rechtsanwalt Sandro Dittmann
Insolvenzverwalter
Fachanwalt für Steuerrecht
Fachanwalt für Handels- und
Gesellschaftsrecht

Dittmann Rechtsanwälte - Kanzlei für Wirtschaftsrecht, Insolvenzrecht und Steuerrecht
Rechts- und Steuerberatung aus einer Hand

Mehr Informationen: www.UNTERNEHMERRECHT.info
Das könnte Sie auch interessieren
Steuerrecht Betriebsprüfung - Darlehensverträge zwischen nahen (minderjährigen) Angehörigen
Steuerrecht Steuerbefreiung für Pflege des Erblassers