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Der Einbürgerungstest - 1/1
vom 25.07.2008   |   5074 Aufrufe   |   Rubrik: Ratgeber - Ausländerrecht

Der Einbürgerungstest

Die Bundesregierung hat am 23. Juli 2008 ihre Zustimmung zur Rechtsverordnung des Bundesministers des Innern zum Einbürgerungstest und zum Einbürgerungskurs erteilt. Nach § 10 VII StAG hat das Bundesministerium des Innern den gesetzlichen Auftrag, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses zu regeln. Ein Fragenkatalog mit 300 allgemeinen Fragen aus den Themenbereichen „Leben in der Demokratie“, „Geschichte und Verantwortung“ und „Mensch und Gesellschaft“ und 10 landesspezifischen Fragen pro Bundesland wurde als Anlage der Rechtsverordnung beigefügt. Den Fragenkatalog findet man auf der Homepage des Bundesministerium des Innern.

Die neue Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 I 1 Nr. 7 StAG und die Regelung des § 10 V StAG zum Einbürgerungstest und -kurs treten am 1. September 2008 in Kraft!

Nach § 10 I 1 Nr. 7 StAG ist ab September erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber „über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt“. Diese Voraussetzung ist in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachzuweisen. Der Nachweis kann jedoch auch zum Beispiel durch einen deutschen Schulabschluss erbracht werden. Eine Teilnahme am Einbürgerungskurs ist nicht verpflichtend!

Von den Voraussetzungen der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland wird zwingend abgesehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund seines Alters nicht in der Lage ist, diese Voraussetzungen zu erfüllen. In solchen Fällen kann auch kein Nachweis von geringeren Kenntnissen verlangt werden.


Rechtsanwalt Arne Städe

Stand: Juli 2008


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