Im Ehevertrag kann zunächst der gesetzliche Güterstand und somit die Zugewinngemeinschaft ausgeschlossen werden. Weiterhin ist es möglich, durch den Ehevertrag einen früher vertraglich vereinbarten Güterstand aufzuheben oder abzuändern.
Sie können im Ehevertrag auch den Versorgungsausgleich ausschließen. Dieser Ausschluss ist allerdings erst gültig, wenn nicht innerhalb eines Jahres der Scheidungsantrag gestellt wird.
Weiterhin können Sie innerhalb der Ehevertragsurkunde ohne Weiteres einen Erbvertrag verfassen.
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