Das Original seit 2000:
Erste Hilfe in Rechtsfragen.
340723
zufriedene Nutzer
Sie sind hier:  www.123recht.net » Ratgeber » Arbeitsrecht » 

Der Aufhebungsvertrag auf Wunsch des Arbeitnehmers

Von Rechtsanwalt Steffan Schwerin
12.6.2009 | Ratgeber - Arbeitsrecht | 42318 Aufrufe
Mehr zum Thema:

Aufhebungsvertrag

Stellen Sie sich vor, ein neuer Arbeitgeber lockt. Er will Sie sofort. Sie haben aber bei Ihrem aktuellen Arbeitgeber eine Kündigungsfrist von einem Monat, unter Umständen sogar von 3 Monaten einzuhalten.

Mit solchen Kündigungsfristen sichert sich auch der Arbeitgeber ab, wenn ein (wichtiger) Arbeitnehmer kurzfristig das Unternehmen verlassen möchte.

SEIT 2009 BEI 123RECHT.NET
Rechtsanwalt
Steffan Schwerin
Jena
524 Bewertungen
Arbeitsrecht, Zivilrecht, Miet und Pachtrecht, Familienrecht, Vertragsrecht, Internet und Computerrecht, Urheberrecht, Kaufrecht
 Pers. Direktanfrage 

Was aber nun, wenn der neue Chef drängelt? Eine rechtliche Möglichkeit, das aktuelle Arbeitsverhältnis vorzeitig zu beenden, besteht nicht. Man ist als Arbeitnehmer – genauso wie als Arbeitgeber auch – an die vertraglichen und gesetzlichen Kündigungsfristen gebunden.

Abhilfe schafft hier nur eine einvernehmliche Einigung über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses mittels eines Aufhebungsvertrages. Die Vorteile des Aufhebungsvertrages liegen auf der Hand: Arbeitnehmer können ohne Einhaltung der Kündigungsfrist das Unternehmen verlassen.

Ein Rechtsanspruch auf den Aufhebungsvertrag besteht aber nicht. Hier sind Verhandlungsgeschick und Einfühlungsvermögen gefragt. Es gilt, den aktuellen Arbeitgeber zu überzeugen, einen Aufhebungsvertrag zu schließen, um das bestehende Arbeitsverhältnis zugunsten des neuen Arbeitsplatzes vorzeitig und vor allem schnell zu beenden.

Wenn sich der aktuelle Chef querstellt, kann es unter Umständen angebracht sein, mit den richtigen Argumenten ein wenig Druck auszuüben, um das gewünschte Ergebnis zu erzielen. Es ist allerdings nicht ratsam, mit krankheitsbedingter Abwesenheit zu drohen und tatsächlich den neuen Arbeitsplatz anzutreten. Zwar kann die Arbeitskraft nicht eingeklagt bzw. vollstreckt werden. Jedoch stehen dem aktuellen Arbeitgeber möglicherweise Schadensersatzansprüche gegen den „kranken“ Arbeitnehmer zu. Der Lohnanspruch gegen den aktuellen Arbeitgeber entfällt auch insoweit, als dass der Lohn vom neuen Arbeitgeber angerechnet wird.

Am besten wird es aber sein, den aktuellen Arbeitgeber davon zu überzeugen, wie wichtig für die eigene Karriere der Arbeitsplatzwechsel ist. Überzeugen Sie Ihren Chef von der Dringlichkeit eines Aufhebungsvertrages.

Sodann sollte Folgendes beachtet werden, damit der Aufhebungsvertrag eine runde Sache wird:

Zur Sicherheit, zu Beweiszwecken und weil es das Gesetz verlangt, muss der Aufhebungsvertrag immer schriftlich abgefasst werden. Wird diese Schriftform nicht eingehalten, ist der Aufhebungsvertrag nichtig und das Arbeitsverhältnis besteht fort.

Im Einzelnen sollten folgende Punkte in dem Vertrag geregelt werden:

  • Der Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
  • Eine mögliche Abfindung (dies wird nicht Betracht kommen, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt, um den Arbeitgeber für einen neuen Arbeitsplatz vorzeitig zu verlassen.
  • Freistellung des Arbeitnehmers.
  • Urlaubsabgeltung, offene Vergütung, Entgeltfortzahlung.
  • Rückgabe von Arbeitsmitteln (falls erforderlich).
  • Wettbewerbsverbot (falls erforderlich).
  • Zeugnis.
  • Betriebliche Altersvorsorge (falls erforderlich).
  • Belehrung über sozialrechtliche Folgen, wie Sperre von der Agentur für Arbeit (dies dient der Sicherheit des Arbeitgebers, ist meist aber nicht erforderlich, wenn der Aufhebungsvertrag auf Initiative des Arbeitnehmers erfolgt).
  • Erledigungsklausel.
  • Salvatorische Klausel.
  • Unterschriften von Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Da es auch beim Aufhebungsvertrag eine Menge zu beachten gibt, sollten Sie unbedingt rechtzeitig einen Rechtsanwalt damit beauftragen, einen entsprechenden Vertragsentwurf zu prüfen oder einen – Ihren Bedürfnissen entsprechenden – Vertrag zu entwerfen.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 036412692037
Fax: 032121128582
Email: info@raschwerin.de
Skype: raschwerin
Internet: www.jena-rechtsberatung.de
Wollen Sie mehr wissen? Lassen Sie sich jetzt von diesem Anwalt schriftlich beraten.
123recht.net ist Rechtspartner von:

340723
registrierte
Nutzer

durchschnittl. Bewertung

97914
beantwortete Fragen
10
Anwälte jetzt
online
Quickie!
Ihre Meinung zählt.
Eine 50-Stunden-Woche ist bei Niedriglöhnern wie in den Chefetagen keine Seltenheit. Kennt Ihr das? Wie viele Stunden arbeitet Ihr ca. pro Woche?