Der Anspruch auf nachehelichen Betreuungsunterhalt nach erfolgter Scheidung

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Die Verlängerung der Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt

Der BGH hatte über Fragen zum nachehelichen Unterhalt, hier Betreuungsunterhalt, zu entscheiden, Urteil vom 18.03.2009, Az. XII ZR 74/08.

Der Gesetzgeber hat den nachehelichen Betreuungsunterhalt grundlegend umgestaltet. Der Betreuungsunterhalt wurde auf drei Jahre befristet, der aus Gründen der Billigkeit verlängert werden kann. Bei der zu treffenden Billigkeitsentscheidung sind kind- und elternbezogene Verlängerungsgründe zu berücksichtigen.

Steffen Bußler
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Die Kindsmutter klagte in dem vorliegenden Fall auf Betreuungsunterhalt nach neuem Unterhaltsrecht (in der seit dem 01.01.2008 geltenden Fassung). Ein geschiedener Ehegatte kann danach von dem anderen wegen der Pflege und Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Eine Verlängerung der Dauer des Unterhaltsanspruchs ist möglich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Es müssen dabei die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung berücksichtigt werden. Die Dauer des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt verlängert sich darüber hinaus auch, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.

In der zu entscheidenden Sache stellte der BGH fest:

„1) Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung über eine Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen …ist stets zunächst der individuelle Umstand zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Kindesbetreuung auf andere Weise gesichert ist oder in kindgerechten Betreuungseinrichtungen gesichert werden könnte. Denn mit der Neugestaltung des nachehelichen Betreuungsunterhalts … hat der Gesetzgeber für Kinder ab Vollendung des dritten Lebensjahres den Vorrang der persönlichen Betreuung aufgegeben.

2) Ein Altersphasenmodell, das bei der Frage der Verlängerung des Betreuungsunterhalts aus kindbezogenen Gründen allein auf das Alter des Kindes abstellt, wird diesen Anforderungen nicht gerecht.

3) Soweit die Betreuung des Kindes auf andere Weise sichergestellt oder in einer kindgerechten Einrichtung möglich ist, kann einer Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils auch entgegenstehen, dass der ihm daneben verbleibende Anteil an der Betreuung und Erziehung des Kindes zu einer überobligationsmäßigen Belastung führen kann."

Die Geltendmachung eines über drei Jahre hinausgehenden Anspruchs auf Betreuungsunterhalt hängt somit immer von den jeweils individuell vorliegenden Umständen ab. Diese sollten insgesamt erfasst und in einer Gesamtbetrachtung beurteilt werden.

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