Der Anspruch auf Mehrbedarf als Schwerbehinderter nach § 30 SGB XII schon vor Vorlage des Nachweises

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Der Anspruch auf Mehrbedarf als Schwerbehinderter nach § 30 SGB XII schon vor Vorlage des Nachweises

Mit Entscheidung vom 10.07.2015  hat das Sozialgericht Karlsruhe festgestellt, dass der Mehrbedarf für Behinderte auch rückwirkend erbracht werden kann. Der Kläger im hiesigen Fall bezog Leistungen nach dem SGB XII. Im Rahmen eines sozialgerichtlichen Verfahrens stellte das Versorgungsamt bei dem Kläger ab Antragstellung einen Grad der Behinderung von 80 und das Merkzeichen „G", eine erhebliche Geh- oder Stehbehinderung ab 2008 fest.

Der Kläger hat daraufhin um eine Neuberechnung seiner Grundsicherungsleistungen gebeten. Dieser wurde mit der Begründung abgelehnt, dass eine Veränderung des Grades der Behinderung nicht zu einer Veränderung der Bedarfe führe. Gegen diese Ablehnung wehrte sich der Kläger erfolgreich mit Widerspruch und Klage.

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Ein Anspruch auf die Bewilligung des Mehrbedarfes als Schwerbehinderter besteht auch für die Zeit vor dem Erlass des Feststellungsbescheides, da die Vorschrift im Gegensatz zu früheren Fassungen den "Besitz" eines entsprechenden Dokumentes nicht voraussetzt. Entscheidend ist also der tatsächliche Zustand und nicht der Erlass des Bescheides oder des Schwerbehindertenausweises. Daher ist die Feststellung des Vorliegens der Schwerbehinderung ab 2008 und nicht erst das Datum des Bescheides für die Bewilligung des Mehrbedarfes entscheidend.

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