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Der Anspruch auf Inflationsausgleich bei der Betriebsrente
Seite 1 - vom 16.05.2007

Der Anspruch auf Inflationsausgleich bei der Betriebsrente

(betriebliche Altersversorgung)

Der Autor
Sascha Kugler, Berlin
beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit Internet und Computerrecht, Medizinrecht, Strafrecht.
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Schätzungsweise jeder zweite ehemals in der Privatwirtschaft Beschäftigte bezieht eine Betriebsrente. Viele Betriebsrentner wissen jedoch nicht, dass Sie gegenüber Ihrem früheren Arbeitgeber einen gesetzlichen Anspruch auf Inflationsausgleich haben.

Zwar darf sich noch immer jeder glücklich schätzen, der eine Betriebsrente erhält, doch ist in aller Munde zu hören, dass das Geld immer weniger Wert ist. Dies geht auch an den Betriebsrentnern nicht spurlos vorüber. Denn diese Geldentwertung zehrt natürlich auch am Wert der Betriebsrente. Eine Betriebsrente die über Jahre gleich bleibt, sinkt stetig im Wert, denn die Inflation schwächt Ihre Kaufkraft. 1981 konnte man z.B. mit 57 € so viel einkaufen wie heute mit 100 €, was auf den durchschnittlichen Preisanstieg um ca. 2,2 Prozent im Jahr zurückzuführen ist. Folglich sind hundert Euro Rente von damals heute nur noch 57 € wert.

Um diesen Kaufkraftverlust aufzufangen, ist der ehemalige Arbeitgeber laut § 16 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung grundsätzlich verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der Betriebsrente an die gestiegenen Lebenshaltungskosten zu überprüfen.

Leider entspricht dies in den meisten Fällen nicht der Realität. Laut dem Bundesverband der Betriebsrentner erhöht nur jedes dritte Unternehmen in Deutschland die Betriebsrente regelmäßig, so wie es das Gesetz vorschreibt. Nach seinen Erkenntnissen erhöhen 54 Prozent der Arbeitgeber die Betriebsrente gar nicht und 12 % Prozent nur unzureichend. Dies hat zu Folge, dass Millionen von Betriebsrentnern Monat für Monat zu wenig Geld bekommen.

Zwar sind die Arbeitgeber verpflichtet alle drei Jahre eine Anpassung zu prüfen, besteht der meist unwissende Betriebsrentner jedoch nicht ausdrücklich auf sein Recht, so kann das Geld in der Rentenkasse legal für andere Zwecke verwendet werden. Wer nicht handelt geht somit leer aus. Der Betriebsrentner befindet sich in einer Holschuld, das heißt, er muss sich um die Anpassung seiner Betriebsrente selbst kümmern.

Folglich ist jedem Betriebsrentner zu raten, den Rentenbescheid stets genau bezüglich einer Anpassung zu überprüfen. Bestehen Zweifel, ob eine Erhöhung überhaupt erfolgt ist oder diese ausreicht, sollte der Betriebsrentner innerhalb von drei Monaten Widerspruch gegen den Bescheid einlegen. Andernfalls wird der Bescheid rechtskräftig. Eine spätere Beschwerde ist dann aussichtslos.

Wird der Widerspruch abgelehnt, bleibt der Weg vor das Arbeitsgericht. Das Potenzial gerichtlich, auch rückwirkend, eine Anpassung der Betriebsrente durchzusetzen, scheint enorm. Die Rechtsprechung zwingt die Arbeitgeber immer häufiger zur Umsetzung der gesetzlichen Vorgabe. So hat ein großes deutsches Stahlunternehmen in den 90er Jahren aus wirtschaftlichen Gründen mehrfach eine Erhöhung der Betriebsrente abgelehnt. Aufgrund des Aufschwungs in der Stahlbranche und des heutigen wirtschaftlichen Erfolgs des Unternehmens wurden diese Nullrunden nachträglich korrigiert und für künftige Zahlungen eine Anpassung der Betriebsrente an die Inflation gewährt.

Ein Betriebsrentner hat somit durchaus gute Aussichten auf Erfolg bei der Durchsetzung einer Anpassung seiner Betriebsrente an die Inflation. Viele Betriebsrentner machen meist aus Unwissenheit von ihrem Recht jedoch keinen Gebrauch. Die regelmäßige Anpassung der Betriebsrente basiert jedoch nicht auf dem Wohlwollen der Arbeitgeber, so dass eine freiwillige und unaufgeforderte Erhöhung seitens des Arbeitgebers nur in den seltensten Fällen passiert.

Bestehen Sie auf Ihr gutes Recht und werden Sie aktiv.


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