Der Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz

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Der Abfindungsanspruch nach § 1a Kündigungsschutzgesetz

Nach § 1a KschG hat der Arbeitnehmer mit dem Ablauf der Kündigungsfrist einen Anspruch auf eine Abfindung, wenn der Arbeitgeber wegen dringender betrieblicher Erfordernisse kündigt und der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Klagefrist keine Kündigungsschutzklage erhebt. Der Anspruch setzt den Hinweis des Arbeitgebers in der Kündigungserklärung voraus, dass die Kündigung auf dringende betriebliche Erfordernisse gestützt ist und der Arbeitnehmer bei verstreichen lassen der Klagefrist die Abfindung beanspruchen kann.

Der Abfindungsanspruch nach § 1a Absatz 1 KschG entsteht nach dem Wortlaut der Norm also nicht, wenn der Arbeitnehmer die Kündigung im Wege der Klage angreift. Dies gilt nach einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts auch für eine nach Ablauf der dreiwöchigen Klagefrist eingereichte Klage und einen Antrag des Arbeitnehmers auf nachträgliche Klagezulassung nach § 5 KschG.

Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass der Sinn der gesetzlichen Regelung darin bestehe, eine gerichtliche Auseinandersetzung der Arbeitsvertragsparteien vermeiden und den Parteien eine einfache, effiziente und kostengünstige außergerichtliche Option zu einem fairen Interessenausgleich zur Verfügung zu stellen. Diesem Zweck entspricht es, einem Arbeitnehmer die Abfindung zu versagen, wenn er eine gerichtliche Auseinandersetzung eingeleitet hat (vgl. Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06).