Der (neue) Strafzuschlag bei der Selbstanzeige

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Die versteckte Doppelbestrafung?

Bei einer Selbstanzeige werden zwangsläufig die nicht veranlagten Steuern nacherhoben. Es können jedoch auch weitere Zahlungen auf den Anzeigeerstatter zukommen. Zum einen wären da die Hinterziehungszinsen und zum anderen der Strafzuschlag.

Letzterer gewinnt immer mehr an Bedeutung.

Bei der Selbstanzeige gibt es einen besonderen Sperrtatbestand, welcher die Selbstanzeige für Steuerstraftaten ausschließt. Dieser Tatbestand tritt ein, sobald der hinterzogene Betrag 25 000 € übersteigt –je Tat-.

Nach der Einstellungsvorschrift des § 398a AO kann der Beschuldigte gleichwohl einer Sperre entgehen und somit eine erfolgsversprechende Selbstanzeige erheben, wenn er die hinterzogene Steuer nachentrichtet, die Hinterziehungszinsen relativ zeitnah zahlt und zusätzlich einen Geldbetrag in Höhe von 5 % - 20 % des hinterzogenen Betrags an die Staatskasse zahlt.

Danach beträgt Strafzuschlag auf die Steuerschuld: Ab einer hinterzogenen Summe bis 100.000 Euro 10%, ab 100.000 Euro 15% und ab einem Hinterziehungsbetrag von einer Million Euro fallen 20% an.

Diese Prozente stellen den Strafzuschlag dar.

Hat der Steuerpflichtige diese „freiwilligen" Zahlungspflichten erfüllt, ist das Steuerstrafverfahren zwingend einzustellen.

Die Neuerungen der Selbstanzeige bzw. des Strafzuschlages verlangen also von dem reuigen Steuersünder viel Erspartes und bestenfalls keine allzu hohe hinterzogene Steuersumme.

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