Denksportaufgabe Verfahrensrecht

13. April 2014 Thema abonnieren
 Von 
Salieri
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)
Denksportaufgabe Verfahrensrecht

Hallo miteinander,

hier eine sehr vertriffelte Fallkonstruktion - wäre für zahlreiche Stellungnahmen dankbar.

Eine Person A leiht einer Person B Geld und zwar über eine Person C, die den Barbetrag auftragsgemäß persönlich an B übergibt. B kennt die Identität von A nicht.
Nach einiger Zeit möchte A das Geld zurück und tritt mit seiner Forderung auf B zu. In der Forderung wird das seinerzeitige Mitwirken von C allerdings nicht erwähnt, denn C will sich an seine Mitwirkung nicht mehr erinnern. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, behauptet A wider besseren Wissens stattdessen, er, A, habe B das Geld selbst überreicht. B, der sich genau an die Übergabe erinnern kann, lehnt eine Zahlung ab, da er weiß, dass die Darstellung von A so nicht stimmen kann. Zudem kenne er A ja gar nicht. Aus seiner Sicht besteht deshalb die begründete Gefahr, dass A gar nicht der wirkliche Gläubiger ist. Grundsätzlich jedoch erkennne er eine Rückzahlungsverpflichtung an. Er fordert jedoch eine Darstellung, die den damaligen Vorgängen entspricht, insbesondere eine bestätigende Erklärung von C, denn anders könnten später noch weitere Personen auftreten und ähnlich wie A das Geld wieder und wieder einfordern.

A klagt gegen B. In der Verhandlung klären sich die wahren Abläufe der Geldübergabe. A muss zugeben, dass C involviert war und C bestätigt nun doch sein Mitwirken. B erklärt daraufhin, dass es den Prozess nie hätte geben müssen, denn grundsätzlich wäre er ja - bei korrekter Schilderung der Dinge - immer bereit gewesen, Zahlung zu leisten. Erst die falsche Schilderung von A habe den Prozess - trotz grundsätzlich berechtigter Ansprüche von A - notwendig gemacht, denn B habe so nicht wissen können, dass A tatsächlich forderungsberechtigt war. Die Rechtskosten seien somit von A zu tragen.
A dagegen argumentiert, die Schilderung der Forderung sei unerheblich, entscheidend sei der grundsätzliche Anspruch. Es sei somit die Zahlungsverweigerung von B gewesen, die den Prozess begründet habe. Die Kosten des Verfahrens seien somit von B zu tragen.

1. Hätte B im Vorfeld Möglichkeiten gehabt, das Verfahren abzuwenden ?
2. Wer zahlt die Verfahrenskosten ???

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-- Editiert Salieri am 13.04.2014 21:40

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6 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
hamburger-1910
Status:
Bachelor
(3142 Beiträge, 3484x hilfreich)

Zu 1)

B hätte den Geldbetrag auch schuldbefreiend beim Amtsgericht hinterlegen können.


Zu 2)

A

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1x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
Salieri
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

@hamburger-1910

Eine schuldbefreiende Hinterlegung des strittigen Betrages ist doch eigentlich nur bei so genannter "Gläubigerunsicherheit" möglich, d.h. also, wenn mehrere Personen schuldfordernd auftreten. Dies ist hier aber nicht der Fall. Oder sehe ich das falsch?

Außerdem: Auch bei Hinterlegung des Geldes muss die Sachlage ja geklärt werden. Bei vorliegender Konstellation wahrscheinlich nur durch einen Prozess möglich. Oder wirkt die Hinterlegung prozesshemmend?


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-- Editiert Salieri am 14.04.2014 10:42

-- Editiert Salieri am 14.04.2014 10:45

1x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

quote:
A dagegen argumentiert, die Schilderung der Forderung sei unerheblich, entscheidend sei der grundsätzliche Anspruch.


Auch wenn A einen Anspruch hat; wenn er erkennen mußte, daß B die Berechtigung nicht erkennen konnte, dann hat B auch keinen Anlaß zur Klage gegeben, damit wären A die Kosten bei sofortigem Anerkenntnis aufzuerlegen.

Daß A sich des C bedient hat und dieser dann erst mal "nichts mehr davon wissen wollte" und A somit keinerlei Beweis für seine Forderung dem B zukommen lassen konnte, muß sich A zurechnen lassen.

Oder war C Beauftragter des B? Dann sähe es ggfs. anders aus.

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1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
Salieri
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

@BigiBigiBigi

C war mehr so etwas wie ein neutraler Vermittler zwischen A und B, der mehrfach im Bekanntenkreis Geld benötigende und Geld gebende Personen zusammengeführt hat. Privat und ohne Gebühr - aber eben leider auch ohne schriftliche Fixierung. Aufgrund der Vielzahl der Fälle kann er sich angeblich nicht mehr erinnern. Das ist die Sachlage.

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-- Editiert Salieri am 14.04.2014 16:29

-- Editiert Salieri am 14.04.2014 16:31

-- Editiert Salieri am 14.04.2014 16:32

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
BigiBigiBigi
Status:
Junior-Partner
(5398 Beiträge, 1814x hilfreich)

Wie gesagt, entscheidend ist, ob B wußte oder hätte wissen müssen, daß A der Geldgeber ist und daher den behaupteten Anspruch hat.
Wenn nein, hat B auch keinen Anlaß zur Klage gegeben, wenn A seinen Anspruch nicht weiter untermauert hat (genau nach dem auch von dir angesprochenen Grund "da könnte ja jeder kommen").

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1x Hilfreiche Antwort

#6
 Von 
Salieri
Status:
Frischling
(4 Beiträge, 3x hilfreich)

@BigiBigiBigi

Vielen Dank für die Stellungnahme.


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