Den Fiskus an Prozesskosten beteiligen

Mehr zum Thema: Steuerrecht, Zivilprozess, außergewöhnliche Belastungen, Bundesfinanzhof, Einkommenssteuer, Prozesskosten, Fiskus
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Kosten eines Zivilprozesses sind steuerlich absetzbar

Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig vom Gegenstand des Prozesses steuerlich als außergewühnliche Belastungen berücksichtigt werden. Diese entschied der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.Mai 2011 (VI R 42/10) unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung.

Grundlage hierfür ist § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes. Danach können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen. Bisher hatte die Rechtsprechung Kosten eines Zivilprozesses nur ausnahmsweise bei Rechtsstreiten mit existenzieller Bedeutung für den Steuerpflichtigen als außergewöhnliche Belastung anerkannt.

Diese enge Gesetzesauslegung hat der BFH nunmehr aufgegeben und entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Dies setzt voraus, dass die Prozessführung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Davon ist auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.