In meiner Hausgemeinschaft ist der Verwaltervertrag zum 31.12.2014 ausgelaufen.
In der Einladung der Eigentümerversammlung
stand als TOP drin, Verwalterbestellung, und dass der Vertrag des aktuellen Verwalters zum 31.12.2014 ausläuft.
Ich bin nach dem Wortlaut davon ausgegangen, dass der Verwalter eine Verlängerung des Vertrages bekommt und nicht, dass es zu Neuwahlen kommt.
Bei der Eigentümerversammlung wurde dann, zwischen dem bisherigem Verwalter und einem neuen Verwalter gewählt. Es wurde dann der neue Verwalter.
Für mich nicht wirksam, da eine Neuwahl aus der Agenda nicht hervorgeht/ging UND nur 2 Verwalter zu Wahl standen.
Wäre meine Annahme soweit richtig?
Defintion: Verwalterbestellung?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Probleme mit der Immobilie oder Miteigentümern?
Nö, wenn der Vertrag ausgelaufen ist ist er ausgelaufen. Dann gibt es zum 01.01 keinen mehr. Daraus ergibt sich denknotwendigerweise, das dann eine Neuwahl ansteht.
Ansonsten hätte man ja nur die Verlängerung des Vertrages zur Disposition gestellt.
Defintion Verwalterbestellung: siehe § 26 WEG
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"Meine persönliche Meinung/Interpretation! Im übrigen verweise ich auf §675 Abs. 2 BGB
."
Wenn der Top "Verwalterbestellung" heißt, dann darf unter diesem Top EIN Verwalter gewählt/bestellt werden.
Das muss nicht zwingend der bisherige Verwalter sein.
Eine Top-Bezeichnung, die du als Ergebnis gerne gehabt hättest, wäre "Wiederbestellung des bisherigen Verwalters".
Eine "Verlängerung des Verwaltervertrages" stand dagegen wohl nicht auf der Tagesordnung.
Es ist völlig in Ordnung, dass der neue Kandidat unter der beschriebenen Top-Bezeichnung eine Mehrheit bekommen hat.
Überprüfe bitte selbst noch einmal, was du als "Wortlaut" gelesen hast.
Hier kannst du noch mehr lesen:
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"MfG
Wohni"
-- Editiert wohni am 15.03.2015 00:34
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"Verwalterbestellung" ist die übliche, korrekte und neutrale Bezeichnung des TOP, wenn eben nicht von vornherein klar ist, ob der alte Verwalter wiederbestellt wird oder ein neuer Verwalter die Mehrheit erhält. Die alternativen Bezeichnungen des TOP wären ansonsten gewesen: "Wiederbestellung" bzw. "Verlängerung Verwaltervertrag" oder "Neubestellung"
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"lg.
R.M. "
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