Definition Unfallwagen

4. April 2005 Thema abonnieren
 Von 
schorchi
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)
Definition Unfallwagen

Hallo Leute,
ich habe vor in nächster Zeit meinen Wagen zu verkaufen.
Vor ca. 2 Jahren bin ich bei einer Fahrt über eine Wiese mit dem Holmen der rechten Seite (genau unter der Beifahrertür) auf einem Stein aufgesetzt. Der enstandene Schaden wurde ausgebeult, gespachtelt und lackiert.
Ist das jetzt schon ein Unfallwagen?

Gruß an alle Leser
schorchi

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10 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Tag,

es kommt darauf an, wie groß der Schaden war.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#2
 Von 
krull14
Status:
Lehrling
(1031 Beiträge, 180x hilfreich)

Sehe ich anders !

M.E. gilt das juristisch schon als Unfall.

Juristisch ist ein Unfall, ein unvorhergesehenes eingetretenes Ereignis, was ja wohl vorliegend der Fall sein dürfte. ;)

Ich würde es angeben.

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#3
 Von 
ikarus02
Status:
Master
(4412 Beiträge, 1086x hilfreich)

Nein, ich muß "Bobo" Recht geben: Im Kfz.-Vertragsrecht gilt eine kl. Beule, eine Schramme oder ein abgebrochener Spiegel usw. keineswegs als "Unfallfahrzeug", selbst wenn der Schaden durch einen Unfall entstanden ist.
Es müssen schon Schäden entstanden sein, die ein gewisses Maß überschritten haben.
Beim Aufsetzen des Schwellers oder Unterbodens auf einen Stein kann das evtl. schon der Fall sein.
Beim Verkauf: Ganz einfach: Den Käufer auf diesen Schaden im Vertrag hinweisen!
Gruß

-----------------
"behandle jeden so, wie du selbst behandelt werden möchtest."

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#4
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Guten Abend,

ich schliesse mich den Ausführungen an.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


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#5
 Von 
schorchi
Status:
Frischling
(22 Beiträge, 0x hilfreich)

Vielen Dank für die Infos.

> Beim Verkauf: Ganz einfach: Den Käufer
> auf diesen Schaden im Vertrag hinweisen!

Ich werde nun in der Online-Anzeige den Kasten "Unfallwagen" nicht ankreuzen, aber den kleinen Schaden in der Anzeige beschreiben. So sollte ich eigentlich auf der sicheren Seite sein.

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#6
 Von 
JuR
Status:
Unparteiischer
(9878 Beiträge, 1430x hilfreich)

Gern geschehen.


Mit freundlichen Grüßen,

- Roenner -


0x Hilfreiche Antwort

#7
 Von 
vendere-mobile
Status:
Schüler
(415 Beiträge, 58x hilfreich)

quote:
Ich werde nun in der Online-Anzeige den Kasten "Unfallwagen" nicht ankreuzen, aber den kleinen Schaden in der Anzeige beschreiben.

In der Anzeige brauchen Sie "Unfallwagen" nur dann ankreuzen, wenn es sich um einen NICHT BEHOBENEN Unfallschaden handelt. Ansonsten rate ich Ihnen, in der Textbeschreibung die Geschichte mit der Reparatur wegzulassen. Die meisten Autosucher werden von solch einem Text abgeschreckt, da sie sich unter einem Schaden am "Holm unter der Tür" o.ä. nichts vorstellen können. Trotz dieser sicher ehrlichen Angabe werden Sie deutlich weniger bis gar keine Anfragen bekommen. Wichtig ist jedoch, Interessenten am Telefon oder vor Ort bei Besichtigung auf die Reparatur hinzuweisen. Im persönlichen Kontakt kann man wesentlich besser auf Detailfragen eingehen und eventuelle Missverständnisse klären.

MfG, Wolf.

-----------------
"<a href="http://www.vendere-mobile.de" target="_blank">www.vendere-mobile.de</a>"

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#8
 Von 
Wolfheart
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)

Hallo Gemeinde,

ähnlicher Fall:

Vor etwa 2 Jahren mit der Front auf einem Stein aufgesetzt, eine Verstrebung leicht verbogen, wurde gerichtet ("unter der Hand) und vom Tüv abgenommen. Auto verkauft als unfallfrei und Mängelhaftung ausgeschlossen. Käufer bei Probefahrt auf den Vorfall mit dem Stein hingewiesen, er schaute sich alles an. Nun kommt Schreiben vom Anwalt, dass der Schaden nun entdeckt worden sei und ich eine Frist hätte, den Schaden zu beheben. Wie verhalten bzw. welche Chancen?

Danke für Euren Rat und Eure Hilfe!

Gruß,
Wolfheart

0x Hilfreiche Antwort

#9
 Von 
Spezi
Status:
Lehrling
(1311 Beiträge, 205x hilfreich)

@Wolfheart

Eigentlich ist das ein separater Tread.
In Ihrem Falle würde ich die Frist nutzen, den Schaden fachgerecht beheben zu lassen. Dazu haben Sie 2 Versuche.
Wenn Sie den Schaden beim Verkauf erwähnt haben, hätte dies auch schriftlich festhalten müssen. So sind Sie in der Pflicht, da es u.U. Arglistiges Verschweigen ist.
Von bekannten Schäden ist der Käufer in Kenntnis zu setzen.

Gruß Spezi

0x Hilfreiche Antwort

#10
 Von 
Commodore
Status:
Lehrling
(1521 Beiträge, 463x hilfreich)

Hallo,

ein Unfall liegt vor, wenn ein Ereignis mit bleibendem Schaden
1. plötzlich
2. ungewollt
3. mit mechanischer Gewalt
4. eine Schadenhöhe von min. 200 EUR verursacht bzw. entstanden ist.
So steht es in den Versicherungsbedingungen und auch im Tenor der OLG's; ausserdem sagt das auch der BGH in seiner gängigen Rechtsprechung seit 1999.
Bei derzeitigen oder ehemaligen Schäden (nicht nur Unfall-Schäden) von mehr als 1.500 EUR müssen Sie diese dem Käufer / Interessenten ungefragt offenbaren.
Vorgenannte Summen beziehen sich nicht auf "Nachbarschaftshilfe" oder auch so genannte Schwarzarbeit (unter der Hand).
Alles andere ist im Falle eines schlüssigen Beweises als sogenannte "Arglistige Täuschung" zu werten und hat in der Regel sehr weit reichende Folgen >> Strafrecht und Zivilrecht.
Wegen solcher Geschichte sollte man(n) sich keine Vorstrafe einhandeln. Diese steht dann nämlich 30 Jahre im so genannten polizeilichen Führungszeugnis.
Verhalten Sie sich so ehrlich und fair, wie Sie auch behandelt werden möchten.

MfG

-----------------
"vertrete und schreibe nur das, was du auch sicher weisst !!"

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