Defektes Notebook von ebay! Hilfe!

1. Januar 2004 Thema abonnieren
 Von 
Jörg Schröder
Status:
Frischling
(1 Beiträge, 0x hilfreich)
Defektes Notebook von ebay! Hilfe!

Hallo,
ich habe vor kurzem bei ebay ein Notebook ersteigert.
Hier der Link: http://cgi.ebay.de/ws/eBayISAPI.dll?ViewItem&item=2774183655&ssPageName=ADME:B:EOAB:DE:6

Problem:
Das mir geliefert Notebook hat nicht ein 14.1" Display
sondern nur ein 12.1" Display, welches auch noch defekt ist!
(Nur die obere Displayhälfte funktioniert)
Es gibt Hinweise, das jemand schon mal am Display rumgefummelt hat! (Verformter Anschlußstecker, gequetschtes Anschlusskabel,es fehlt eine Schraube in Gehäuse)
Ich habe dem Verkäufer sofort den Sachverhalt per Mail geschildert.
Da das Gerät nicht dem angebotenen Gerät entspricht, habe ich dem Verkäufer vorgeschlagen: ich mein Geld zurück, er sein Notebook.
Bisher noch keine Reaktion vom Verkäufer.
Was für Möglichkeiten habe ich, wenn sich der Verkäufer uneinsichtig zeigt?

Jörg Schröder

Problem bei eBay und Co?

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2 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
MichiM
Status:
Lehrling
(1706 Beiträge, 154x hilfreich)

Wenn ich die Beschreibung so lese, war das Notebook mit Sicherheit schon vorher defekt.

Da der Artikel nicht der Beschreibung entspricht, hast du entgegen seinem wichtigem Garantie Ausschluß, das Recht vom Kauf zurückzutreten. Unter Top-zustand kann man etwas anderes erwarten.

Falls er uneinsichtig ist, am besten sofort zum Rechtsanwalt (und schreibe ihm dass vorher auch - meistens bleibt dann dieser Gang erspart).

Auf jeden Fall Beweise sichern (Verpackung, Artikelbeschreibung ausdrucken,...)!

Gruss und viel Erfolg
MichiM

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#2
 Von 
Xcerox
Status:
Frischling
(27 Beiträge, 1x hilfreich)

Private Verkäufer haften gemäß §§ 434 , 437 BGB für die Sachmängel der verkauften Ware. Jeder Verkäufer gibt für jeden versteigerten Artikel automatisch eine 24-monatige Gewährleistungsfrist (Sachmängelhaftung). Allerdings können private Verkäufer diese Sachmängelhaftung ausschließen, sie müssen dies aber auch ausdrücklich in der Artikelbeschreibung angeben! Dieser Gewährleistungsausschluß wurde in der Artikelbeschreibung des Notebooks angegeben. Auf einen solchen Ausschluß der Gewährleistung kann sich der Verkäufer allerdings nicht berufen, wenn er einen Mangel vorsätzlich oder fahrlässig verschwiegen hat! Das bedeutet, das der Verkäufer verpflichtet ist, Fehler in seinen Artikeln nicht arglistig zu verschweigen. Wer das tut, muss natürlich auch weiterhin für seine fehlerhaften Artikel haften (§ 444 BGB ). Einfach ausgedrückt: Wenn der Verkäufer Mängeln in seinem Artikel kennt und diese Mängel arglistig verschweigt, nutzt es ihm nichts, wenn er die Gewährleistung für seinen Artikel ausgeschlossen hat. Dieser Ausschluss ist dann nämlich nicht wirksam. Wenn es den Mangel also tatsächlich gibt, können Sie trotzdem reklamieren und dann beispielsweise den Kaufpreis mindern oder vom Kaufvertrag zurücktreten. Ist ein Artikel aber als beschädigt oder defekt angeboten worden, ist dies die vereinbarte Beschaffenheit und der Käufer kann selbstverständlich keinen funktionierenden Artikel verlangen. In der Artikelbeschreibung des Notebooks stand "Das Laptop ist in einem sehr guten Zustand, keine Kratzer und so". Ein Mangel wird rechtlich als Abweichung der tatsächlichen Beschaffenheit von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit definiert. Ein Sachmangel liegt deshalb auch dann vor, wenn die Ware erheblich von der Beschreibung abweicht, ohne aber unbrauchbar (defekt) zu sein. Da weder die Größe des Displays stimmt und zudem noch das Notebook defekt ist, haben Sie Anspruch auf Lieferung eines mängelfreien Gerätes. Der Käufer sollte den Verkäufer zuerst per Mail auffordern, einen mangelfreien Artikel zu senden oder aber ihm den mangelhaften Artikel zurückschicken, um den Mangel zu beheben (§ 439 BGB ). Die Kosten dafür muss in jedem Fall der Verkäufer tragen. Da der Verkäufer in diesem Fall wohl kein mängelfreies Notebook liefern kann, gilt die so genannte Nacherfüllung wohl bereits jetzt als fehlgeschlagen (rechtlich erst nach dem erfolglosen zweiten Versuch (§ 440 BGB )). Weisen Sie den Verkäufer in einer freundlichen E-Mail auf die rechtliche Situation hin. Sollte der Verkäufer sich dann uneinsichtig zeigen, schicken Sie im eine weitere Mail mit dem Hinweis, das Sie diese Angelegenheit jetzt an einen Rechtsanwalt übergeben werden und das der Verkäufer auch die entstehenden Anwaltskosten zu tragen hat. Erkären Sie im auch, das Sie dann zusätzlich Schadenersatz, der ihnen ebenfalls zusteht, verlangen werden.

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