Defekter Ofen durch Transportschaden

2. April 2012 Thema abonnieren
 Von 
go334577-34
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)
Defekter Ofen durch Transportschaden

Hallo,

Person X hat einen Ofen auf eBay verkauft (von privat) und diesen sorgfältig und unter Zeugen eingepackt. Dieser ist defekt beim Käufer eingetroffen, den Schaden hat dieser erst nach 10 Tagen nach Erhalt gemeldet. DHL lehnt es ab den Schaden zu übernehmen mit der Begründung es wäre nicht ausreichend verpackt gewesen.

Der Käufer hat den Ofen zudem bereits entsorgt.

Jetzt hat Person X ein Schreiben von einem Anwalt erhalten, der den Kaufpreis zurückfordert + Anwaltsgebühren.

Wie ist die Situation einzuschätzen? Lohnt sich für Person X der Gang zum Anwalt?

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5 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:
von go334577-34 am 02.04.2012 10:57

Der Käufer hat den Ofen zudem bereits entsorgt.

DAS geht so schon mal gar nicht.

quote:
von go334577-34 am 02.04.2012 10:57

Wie ist die Situation einzuschätzen?

Schreib dem Anwalt, dass du bereit bist den Kaufpreis und 2x Transportkosten zu überweisen, damit der K dir den Ofen zurückschickt!

-----------------
"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

2x Hilfreiche Antwort

#2
 Von 
go334577-34
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 2x hilfreich)

Person X hat eine Antwort vom gegenerischen Anwalt erhalten, anbei waren Fotos vom defekten Ofen in der Verpackung. Auf den Fotos war der Karton, die Luftpolsterfolie und die zerschlagene Glasscheibe zu sehen. Jedoch keine Hinweise darauf, dass der Ofen tatsächlich von Person X stammt (keine Absenderadresse zu sehen).

Der Anwalt besteht auf Zahlung des Kaufpreises und Anwaltsgebühren und weist darauf hin, dass der Ofen nicht zurückgesendet werden kann, da dieser bereits entsorgt worden ist.

Muss Person X zahlen oder kann Person X auf Rücksendung bestehen. Es handelte sich um einen Privatverkauf, kann da auch auf Nachbesserung in Form einer Reparatur bestanden werden?

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
amako
Status:
Student
(2566 Beiträge, 1412x hilfreich)

Hallo,
bei einem Kauf von privat trägt der Käufer das Versandrisiko.
Wenn der Spediteur die unzureichende Verpackung bemängelt, so hätte er dies vor dem Transport tun müssen.
Gruß
Andreas

-----------------
"Wer schlau ist, kann sich dumm stellen, anders rum geht es nicht!"

1x Hilfreiche Antwort

#4
 Von 
guest-12322.08.2012 17:44:40
Status:
Senior-Partner
(6927 Beiträge, 2505x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>Es handelte sich um einen Privatverkauf, kann da auch auf Nachbesserung in Form einer Reparatur bestanden werden? <hr size=1 noshade>


Nicht "kann", "muß" müsste es heissen.

Der private Käufer trägt erst mal das Transportrisiko. Das gilt aber nicht bei Schlechtverpackung. Ob das vorliegt ist hier fraglich. Da der K das corpus delicti entsorgt hat, ist völlig offen ob die Fotos und die DHL-Behauptung ggf. einem Richter als Nachweis reichen würden. Eher nicht.

Steht denn überhsaupt fest, dass der Schaden bei Übergabe durch den Spediteur vorgelegen hat, nicht erst bei der Montage entstanden ist?

Eindeutig ist jedenfalls, der K kann nicht sofort vom KV zurücktreten, sein Geld zurückfordern. Die Gewährleistungsrechte sind gestuft, erst kommt die Nachbesserung, §§ 437 , 439 BGB , Recht der ersten Andienung.

Das ist, auch bei "privater" Gebrauchtware nach Wahl des K entweder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, oder Reparatur. Nach § 439 III BGB reduziert sich das unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten auf die Reparatur, hier z.B. durch den Austausch der Ofentür.

Erst wenn du Nachbesserung endgültig ablehnst, kann der K zurücktreten, erst mal muss dir dszu eine Frist gesetzt werden, § 323 BGB , erst dann kann K zurücktreten. Die Gerichte sehen das sehr eng:

VIII ZR 310/08

Der Kläger hat der Beklagten keine Gelegenheit zu einer Untersuchung des Fahrzeugs im Hinblick auf die erhobenen Mängelrügen gegeben. Er hat eine Untersuchung durch die Beklagte in unzulässiger Weise von der Bedingung abhängig gemacht, dass sich die Beklagte zuvor mit der vom Kläger gewählten Art der Nacherfüllung - der Lieferung eines neuen Fahrzeugs - einverstanden erklärt. Darauf brauchte sich die Beklagte nicht einzulassen. Der Verkäufer ist nicht verpflichtet, der vom Käufer gewählten Art der Nacherfüllung zuzustimmen, bevor er Gelegenheit gehabt hat, die Kaufsache auf die vom Käufer gerügten Mängel zu untersuchen. Dies folgt bereits daraus, dass der Verkäufer erst aufgrund einer solchen Untersuchung beurteilen kann, ob die gerügten Mängel bestehen und bereits bei Gefahrübergang vorgelegen haben; nur unter dieser Voraussetzung ist der Verkäufer überhaupt zur Nacherfüllung verpflichtet.

Den defekten Ofen könntest du dann zurückfordern. Sogar wenn, unwahrscheinlich, der K sich durchsetzen würde, hättest du bis dahin ein Zurückbehaltungsrecht. Bis in alle Ewigkeit, da es den Ofen nicht mehr gibt.

Auch was den Mangel angeht trifft aber den K die Beweislast, da er den Ofen und die Verpackung entsorgt hat, wird ihm der Nachweis kaum gelingen.

Vorbehaltlich dessen, dass man nie sicher weiss, wie Gerichte entscheiden, sehe ich da keine Ansprüche gegen dich, egal wie man es dreht und wendet.

-----------------
""

-- Editiert flawless am 26.04.2012 10:10

1x Hilfreiche Antwort

#5
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

quote:<hr size=1 noshade>von flawless am 26.04.2012 10:09

Auch was den Mangel angeht trifft aber den K die Beweislast, da er den Ofen und die Verpackung entsorgt hat, wird ihm der Nachweis kaum gelingen. <hr size=1 noshade>

Eben!!!

quote:<hr size=1 noshade>von flawless am 26.04.2012 10:09

Das ist, auch bei "privater" Gebrauchtware nach Wahl des K entweder Lieferung einer mangelfreien Ersatzsache, oder Reparatur. Nach § 439 III BGB reduziert sich das unter Verhältnismässigkeitsgesichtspunkten auf die Reparatur, hier z.B. durch den Austausch der Ofentür. <hr size=1 noshade>

Genau das!

quote:<hr size=1 noshade>von go334577-34 am 26.04.2012 09:25

Der Anwalt besteht auf Zahlung des Kaufpreises und Anwaltsgebühren und weist darauf hin, dass der Ofen nicht zurückgesendet werden kann, da dieser bereits entsorgt worden ist. <hr size=1 noshade>


Wegen einem kaputten Glas (wohl in der Tür, woanders macht es imho wenig Sinn) einen ganzen Ofen zu entsorgen ist doch mehr als unverhältnismäßig. Die Sache stinkt doch zum Himmel! Stell dir vor du kaufst ein neues Auto und die Klimaanlage funktioniert nicht richtig. Stell dir vor wie das Autohaus reagieren würde, wenn du sagst dass du das Auto entsorgt hast und möchtest jetzt das Geld wieder haben. Die wüden dich für genauso bescheuert halten wie ich den Käufer des Ofens!

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"Was spricht dagegen den Verstoß zuzugeben und die Knete zu überweisen?"

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