Guten Tag,
folgendes Beispiel: ein EU-Ausländer lebt seit 2006 in Deutschland und ist ebensolange mit einer Deutschen verheiratet. Er hat seitdem eine Freizügigkeitsaufenthaltserlaubnis.
Im November 2014 ist er zu einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr, ausgesetzt auf 3 Jahre auf Bewährung verurteilt worden.
Hat er aufgrund dieser Bedingungen überhaupt jemals die Chance - trotz Ehe - eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Oder besteht sogar die Gefahr, dass er ausgewiesen wird, wenn er in 4 Jahren einen neuen Paß und demzufolge eine neue Aufenthaltsgenehmigung genehmigen muß?
Daueraufenthaltsgenehmigung trotz Vorstrafe?
Notfall?
Notfall?
Hat er aufgrund dieser Bedingungen überhaupt jemals die Chance - trotz Ehe - eine unbegrenzte Aufenthaltsgenehmigung zu erhalten? Die hat er ja ohnehin schon. Und für eine Ausweisung wird die Verurteilung nicht reichen: http://www.ra-kotz.de/ausweisung.htm
Trotzdem müßte, nachdem der neue Paß vorliegt (ist erst 2020 notwendig), eine neue Aufenthaltsgenehmigung erteilt werden, da die bisherige an den aktuell gültigen Paß gekoppelt ist. Dann würde sicher alles neu geprüft werden.
Der ursprüngliche Gedanke war, mit dem neuen Paß eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen.
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Der ursprüngliche Gedanke war, mit dem neuen Paß eine dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Da derlei für Unionsbürger nicht existiert, kann man eine solche Genehmigung auch nicht beantragen. Auch die Freizügigkeitsbescheinigung existiert seit Jahren nicht mehr.
Heißt das, mit dem neuen Paß muß keine neue Bescheinigung beantragt werden und der gültige Paß reicht als Aufenthaltsberechtigung? Die letzte Bescheinigung über "das gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht nach §5 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern" wurde in 2011 ausgestellt. Und diese ist an den aktuellen Paß gekoppelt.
Es muß noch dazu gesagt werden: der EU-Bürger hat einen britschen Paß. Wenn Großbritannien wirklich aus der EU austritt, sind das natürlich sowieso andere Voraussetzungen, aber dann wird es wahrscheinlich wirklich schwierig.
-- Editiert von TheCat67 am 10.07.2016 16:32
Heißt das, mit dem neuen Paß muß keine neue Bescheinigung beantragt werden und der gültige Paß reicht als Aufenthaltsberechtigung? So ist es. Wollte man den Betreffenden loswerden, müßte man ein Verlustfeststellungsverfahren einleiten - das gibt es noch. Sonst sind alle Formalitäten abgeschafft: https://de.wikipedia.org/wiki/Freiz%C3%BCgigkeitsbescheinigung_(Deutschland)
Es muß noch dazu gesagt werden: der EU-Bürger hat einen britschen Paß. Tja, die Möglichkeit zur Einbürgerung hat er sich mit der Vorstrafe verbaut. Und ansonsten wird es darauf ankommen, ob es ein Freizügigkeitsabkommen geben wird - das hieße ja z. B., daß die nicht so ganz wenigen polnischen Bürger in GB bleiben dürften...
-- Editiert von muemmel am 10.07.2016 16:39
Also, wenn GB aus der EU austritt und es KEIN Freizügigkeitsabkommen gibt - dann könnte er immer noch ausgewiesen werden? Oder was für eine Aufenthaltsgenehmigung könnte er dann bekommen?
Ist im Moment natürlich sehr theoretisch....
Er hat übrigens kein eines Einkommen, die Versorgung ist aber durch die Ehefrau gesichert. Er bezieht also keinerlei Leistungen vom Staat.
-- Editiert von TheCat67 am 10.07.2016 16:49
Also, wenn GB aus der EU austritt und es KEIN Freizügigkeitsabkommen gibt - dann könnte er immer noch ausgewiesen werden? Oder was für eine Aufenthaltsgenehmigung könnte er dann bekommen? Dann ist er "Drittstaatler" (also Nicht-EU-Bürger) und unterliegt den gleichen Regeln wie etwa ein Nigerianer. Und da wird es dann spannend: Die Ausweisungsregeln für Drittstaatler wurden nach den Kölner Ereignissen verschärft und ein Jahr Haft sind da exakt die kritische Grenze (siehe hier unter 1) Nr. 1a: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__54.html
Es besteht aber auch ein erhöhtes "Bleibeinteresse" ( siehe hier unter 1)Nr. 4): https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__55.html
Und schlußendlich wird es darauf ankommen, ob es das eine Jahr wegen Fahrens ohne Führerschein oder wegen gefährlicher Körperverletzung gab (nur mal so als Beispiel).
-- Editiert von muemmel am 10.07.2016 16:54
-- Editiert von muemmel am 10.07.2016 16:55
Oder was für eine Aufenthaltsgenehmigung könnte er dann bekommen? Das hatte ich noch vergessen - eine Niederlassungserlaubnis, volkstümlich "Daueraufenthaltserlaubnis" genannt, kann er wegen der Vorstrafe knicken. Eine gewöhnliche Aufenthaltserlaubnis könnte drin sein - ehebedingt diese: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__28.html
Zitat:Es muß noch dazu gesagt werden: der EU-Bürger hat einen britschen Paß. Wenn Großbritannien wirklich aus der EU austritt, sind das natürlich sowieso andere Voraussetzungen, aber dann wird es wahrscheinlich wirklich schwierig.
Da bleibt es abzuwarten, wie (und ob überhaupt ?) sich die Austrittsverhandlungen entwickeln und welche Regelungen dazu zum Tragen kommen. Bis das endgültig soweit ist, dürfte noch eine Menge Wasser die Themse herunterfließen.
Gibt es nicht auch Fristen nach denen Niederlassungserlaubnisse trotz Vorstrafe erlassen werden? Oder wirkt sich eine Vorstrafe generell negativ aus, egal wie lange die Verurteilung her ist und ob man davor und danach straffrei war?
Gibt es nicht auch Fristen nach denen Niederlassungserlaubnisse trotz Vorstrafe erlassen werden? Klar doch - wenn Ihr BZR-Auszug wieder sauber ist, mithin 2024. 60 Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung haben Sie bezahlt? Das ist nämlich eine weitere Voraussetzung für eine NE...
Wie gesagt: die Ehefrau bestreitet den Unterhalt und er bezieht auch keine Bezüge vom Staat (es geht nicht um mich).
Macht es vielleicht Sinn, jetzt schon einen neuen Paß zu beantragen (gilt 15 Jahre)? Der Paß würde doch wohl auch nach einem Brexit nicht sofort ungültig?
Er wünscht sich einfach einen normalen, "legalen" Aufenthalt - auch nach einem evtl. Brexit (die Folgen sind ja noch nicht absehbar). Im Moment ist ja alles im grünen Bereich, solange GB in der EU ist.
-- Editiert von TheCat67 am 11.07.2016 14:17
die Ehefrau bestreitet den Unterhalt Das war aber nicht die Frage. Sie (oder wer auch immer) haben also keine 60 Monate Arbeit nachzuweisen - folglich gibt es keine NE.
Der Paß würde doch wohl auch nach einem Brexit nicht sofort ungültig? Der Paß ist keine Aufenthaltserlaubnis. Keine Aufenthaltserlaubnis = illegaler Aufenthalt, ob mit neuem Paß, altem Paß, gar keinem Paß etc.
Zitat:die Ehefrau bestreitet den Unterhalt Das war aber nicht die Frage. Sie (oder wer auch immer) haben also keine 60 Monate Arbeit nachzuweisen - folglich gibt es keine NE.
Ich dacht bei einer NE ist von "gesichertem" Einkommen die Rede, die auch von Ehegatten erbracht werden kann?
Davon ist auch die Rede. Und dann hätten wir da noch 8 andere Voraussetzungen, die zu erbringen sind - u. a. eben die 60 Rentenversicherungsbeiträge. Vielleicht lesen Sie das Gesetz einfach mal: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__9.html
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