Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG

12. August 2017 Thema abonnieren
 Von 
vor460307-71
Status:
Frischling
(2 Beiträge, 0x hilfreich)
Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG

Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG : Dieser Titel soll das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat und eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit EU-Bürgern wie z. B. auf dem Arbeitsmarkt und bei sozialen Leistungen, ermöglichen.
- Ein achtzehnjähriger Drittstaatangehöriger mit Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG beabsichtigt im EU-Ausland zu studieren und zu arbeiten. Logischerweise kann er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG nicht erfüllen. Welche Möglichkeiten hat er auf eine Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG ?
- Gibt es eine Gesetzesregelung in Verbindung mit der Daueraufenthalt-EU für Familienmitglieder, bzw. Lebenspartner und minderjährige Kinder?

Niederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EU
- Darf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG nach der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 9a AufenthG von der zuständige Behörde einbehalten werden?

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1 Antwort
Sortierung:
#1
 Von 
ya338
Status:
Lehrling
(1349 Beiträge, 1801x hilfreich)

Entweder er erfüllt die Voraussetzungen, dann kann er den DA-EU erhalten oder er erfüllt sie nicht, dann bekommt er diesen Aufenthaltstitel eben nicht.

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