Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG
: Dieser Titel soll das Recht auf Weiterwanderung in einen anderen EU-Mitgliedstaat und eine weitgehende Gleichstellung von Drittstaatsangehörigen mit EU-Bürgern wie z. B. auf dem Arbeitsmarkt und bei sozialen Leistungen, ermöglichen.
- Ein achtzehnjähriger Drittstaatangehöriger mit Niederlassungserlaubnis nach § 35 AufenthG
beabsichtigt im EU-Ausland zu studieren und zu arbeiten. Logischerweise kann er die Voraussetzungen für die Erteilung einer Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG
nicht erfüllen. Welche Möglichkeiten hat er auf eine Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG
?
- Gibt es eine Gesetzesregelung in Verbindung mit der Daueraufenthalt-EU für Familienmitglieder, bzw. Lebenspartner und minderjährige Kinder?
Niederlassungserlaubnis / Daueraufenthalt-EU
- Darf eine Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG
nach der Erteilung einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU § 9a AufenthG
von der zuständige Behörde einbehalten werden?
Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG
12. August 2017
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Frage vom 12. August 2017 | 17:00
Von
Status: Frischling (2 Beiträge, 0x hilfreich)
Daueraufenthalt-EU nach § 9a AufenthG
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#1
Antwort vom 12. August 2017 | 20:26
Von
Status: Lehrling (1349 Beiträge, 1801x hilfreich)
Entweder er erfüllt die Voraussetzungen, dann kann er den DA-EU erhalten oder er erfüllt sie nicht, dann bekommt er diesen Aufenthaltstitel eben nicht.
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